In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht zugunsten des Landes Berlin entschieden und die Klage der Frau unter Hinweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz abgewiesen.
epd-bild / Werner Krüper
Das Land Berlin muss einer wegen ihres muslimischen Kopftuches abgelehnten Lehramtsbewerberin eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen.
27.11.2018

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sprach am Dienstag in einer Berufungsverhandlung der studierten Informatikerin, die als Quereinsteigerin in den Schuldienst wechseln wollte, eineinhalb Monatsgehälter zu, das sind 5.981 Euro.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht im Mai noch zugunsten des Landes entschieden und die Klage der Frau unter Hinweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz abgewiesen. Dieses sieht vor, dass religiöse Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Neutralitätsgesetz sei vereinbar mit Grundgesetz

Das Land wurde wegen Diskriminierung kopftuchtragender muslimischer Lehrerinnen oder Lehramtsanwärterinnen bereits wiederholt zu Entschädigungszahlungen verurteilt. Das Gericht stellte am Dienstag aber klar, dass das Neutralitätsgesetz bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Die Anwältin der Senatsbildungsverwaltung, die Frauenrechtlerin Seyran Ates, kündigte laut "Berliner Zeitung" (Online) an, dass das Land vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt in Revision gehen werde. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Es sei nur zulässig, wenn der Schulfrieden gestört werde. Seither haben die Bundesländer hierzu unterschiedliche Regelungen entwickelt.

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