Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das selbst verfügte Abschiebeverbot für Sami A. nach Tunesien aufgehoben.
21.11.2018

Auf Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie aufgrund "neuer Umstände" wurde der vom Bundesamt im Juni angeordnete Widerruf des Abschiebeverbotes bestätigt, wie das Gericht am Mittwoch in Gelsenkirchen mitteilte. Damit bestehe "vorerst bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein wirksames Abschiebungsverbot für Sami A. nach Tunesien". (AZ: 7a L 1947/18.A)

Der als Gefährder eingestufte Tunesier war im Juli auf Anweisung der nordrhein-westfälischen Landesregierung ausgeflogen worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kurz zuvor in einem Eilbeschluss die Abschiebung verboten hatte. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied anschließend, dass Sami A. aus Tunesien nach Deutschland zurückgeholt werden müsse, wo er sich noch aufhält.

Zusicherungen aus Tunesien

Grundlage der jetzigen Entscheidung ist den Angaben nach die von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) angeforderte Zusage der tunesischen Behörden, wonach Sami A. keine Folter oder unmenschliche Behandlung durch seinen Heimatstaat drohe. Das Bundesamt hatte dem Gericht die sogenannte Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober 2018 vorgelegt und beantragt, eine Abschiebung von Sami A. möglich zu machen.

Die diplomatische Zusicherung erfülle die von der Rechtsprechung an derartige Erklärungen gestellten Anforderungen und sei "ein geeignetes Instrument, die Gefahr einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung in hinreichendem Maß auszuräumen", heißt es in der Mitteilung. Die Zusicherung sei individuell auf den Tunesier bezogen und auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Zudem förderten das mediale Interesse am Fall Sami A., seine Bekanntheit und die politische Brisanz des Falles in besonderem Maße die tatsächliche Einhaltung der Zusicherung durch die tunesischen Behörden, hieß es weiter.

Die Aussagen des von Sami A. über die nach seiner Abschiebung in Tunesien erlittene Folter beziehungsweise unmenschliche Behandlung bewertete das Gericht als nicht glaubhaft.

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