Eine Hebamme legt einer Patientin den Wehenschreiber an.
epd-bild / Werner Krueper
Schadhafte medizinische Geräte dürfen nicht notdürftig mit einem Heftpflaster repariert werden.
21.11.2018

Solch ein Vorgehen ist als Behandlungsfehler einzustufen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil im Fall eines beschädigten Wehenschreibers in einer Klinik. (AZ: VI ZR 294/17)

Im konkreten Fall hatte sich eine Schwangere wegen der erwarteten Geburt ihres Kindes in eine Klinik im Rhein-Neckar-Raum begeben. Ein Belegarzt sowie eine Assistenzärztin aus dem Belegarztpool waren für die Geburt verantwortlich. Die Frau wurde für die Geburt dauerhaft an ein sogenanntes CTG-Gerät angeschlossen. Dieses misst die Wehentätigkeit der Mutter und die Herztöne des Kindes.

Sauerstoffmangel im Mutterleib

Doch das Gerät zeigte die Herztöne des Kindes nicht richtig an, nachdem es notdürftig mit einem Heftpflaster repariert wurde. Es wurde schließlich durch ein zweites Gerät ausgetauscht. Das Kind kam infolge eines nicht festgestellten Sauerstoffmangels im Mutterleib behindert zur Welt.

Der Vater des Kindes verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wäre ein einwandfreies CTG-Gerät eingesetzt worden, hätten die schlechten Herztöne des Kindes früher festgestellt werden können. Dann wäre ein Kaiserschnitt möglich gewesen.

Der BGH entschied, ein nur notdürftig mit Heftpflaster geflicktes CTG-Gerät sei als Behandlungsfehler einzustufen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass wegen der unrichtigen oder unvollständigen Anzeige der kindlichen Herztöne der Gesundheitsschaden hätte verhindert werden können. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.

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