In Deutschland gelten für alle Personen, die Flüchtlingsschutz bekommen, die gleichen rechtlichen Grundlagen und Folgen.
epd-bild/Christian Ditsch
Anerkannte Flüchtlinge dürfen nicht weniger Sozialleistungen erhalten als eigene Staatsbürger. Dies gelte unabhängig davon, ob der Flüchtling nur ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
21.11.2018

Anlass war ein Fall aus Österreich. Das Urteil ist aber für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend. (AZ: C-713/17)

Konkret ging es um einen Afghanen, der mit seiner Familie nach Österreich gekommen und dort 2016 als Flüchtling anerkannt worden war. Damit ging eine Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre einher. Der Mann erhielt Sozialhilfe, allerdings gemäß einer österreichischen Regelung weniger als Flüchtlinge ohne eine Befristung des Aufenthaltsrechts. Diese erhalten ebensoviel Sozialhilfe wie Inländer.

EU-Recht geht vor

Fraglich war, ob die unterschiedliche Behandlung mit der sogenannten Anerkennungsrichtlinie vereinbar ist, einem EU-Gesetz von 2011 zum Schutz von Flüchtlingen. Die EuGH-Richter befanden nun, dass das Gesetz in diesem Punkt eindeutig sei: Anerkannte Flüchtlinge haben in einem EU-Land Anspruch auf Sozialleistungen in gleicher Höhe wie die eigenen Staatsangehörigen, und zwar unabhängig von einer möglichen Befristung des Aufenthalts. Das entspreche auch der Genfer Flüchtlingskonvention, in deren Licht die Richtlinie zu lesen sei.

Stehe nationales Recht dem entgegen, gehe das EU-Recht vor, befand das Gericht. Eine andere Frage seien Sozialleistungen für bloß subsidiär Schutzberechtigte, welche niedriger sein könnten, stellten die Richter zugleich klar. Die österreichische Justiz muss den konkreten Fall nun anhand des europäischen Urteils abschließen. Das Urteil gilt aber auch für alle anderen EU-Staaten.

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung

Für Deutschland dürfte der Richterspruch keine direkten Folgen haben. Denn nach Auskunft der Behörden gibt es keine unterschiedliche Behandlung anerkannter Flüchtlinge bei der Sozialhilfe, die von der Dauer des Aufenthaltsrechts abhinge. "Ein anerkannter Flüchtling, sofern er nicht für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufkommen kann, hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung", sagte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit dem Evangelischen Pressedienst (epd). Eine Sprecherin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) erklärte: "Für alle Personen, die Flüchtlingsschutz bekommen, gelten die gleichen rechtlichen Grundlagen und Folgen."

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