Der Bundesgerichtshof hat Mieterrechte gestärkt.
epd-bild/Peter Roggenthin
Ein vertraglich vereinbartes lebenslanges Wohnrecht für Mieter gilt auch nach dem Verkauf der Wohnung.
14.11.2018

Der neue Vermieter muss sich an die im Kaufvertrag enthaltene Wohnrechtsvereinbarung halten und darf auch dann nicht kündigen, wenn er selbst das Haus bewohnt, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte. (AZ. VIII ZR 109/18)

Konkret ging es um ein Hausgrundstück mit zwei Wohnungen in Bochum, welches die Stadt 2012 verkauft hatte. Zum Schutz der Mieter wurde ihnen beim Verkauf der kommunalen Wohnungen ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Nur bei "erheblicher" Verletzung vertraglicher Pflichten - etwa wenn keine Miete gezahlt wird - war nach der Vereinbarung eine Kündigung möglich.

Keine Benachteiligung des Käufers

Der Käufer, der selbst in das Haus zog, kündigte dennoch den Mietern der anderen Wohnung. Er berief sich auf ein erleichtertes gesetzliches Kündigungsrecht. Danach ist eine Kündigung auch ohne ein berechtigtes Interesse möglich, wenn der Vermieter selbst in dem Gebäude wohnt und dieses nicht mehr als zwei Wohnungen hat.

Der BGH urteilte, dass in diesem Fall die beim Verkauf des Gebäudes bestehende Vereinbarung über das lebenslange Wohnrecht des Mieters greift. Die Stadt Bochum habe als kommunaler Veräußerer mit der Vereinbarung die Mieter hier besonders schützen wollen. Der Käufer des Hausgrundstücks sei wegen des lebenslangen Wohnrechts der Mieter nicht unangemessen benachteiligt worden.

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