Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt am Main
epd-bild/Heike Lyding
Hausmusik von Nachbarn muss in gewissen Grenzen hingenommen werden. Das Trompetenspiel eines Berufsmusikers in einem Nachbarhaus gehöre zum grundrechtlich geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
26.10.2018

Allerdings müsse im Einzelfall darüber entschieden werden, wie laut die Hausmusik sein darf und wann und in welchen Räumen sie gespielt werden soll, so die Karlsruher Richter. Die Deutsche Orchestervereinigung begrüßte das Urteil. (AZ: V ZR 143/17)

Im konkreten Fall ging es um einen Berufsmusiker aus dem Raum Augsburg, der in seinem Reihenhaus im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss nach eigenen Angaben zweimal die Woche bis zu je drei Stunden mit seiner Trompete übt. Hinzu kommen noch zwei Stunden wöchentlich, an denen er in seinem Haus Trompetenschüler unterrichtet.

Doch die Nachbarn des Musikers waren vom Trompetenspiel nicht begeistert. Sie verlangten vor Gericht, dass er das Musizieren wegen der damit verbundenen Ruhestörung generell unterlässt oder Schallschutzmaßnahmen ergreift.

Vorgaben seien zu streng

Das Landgericht Augsburg urteilte, dass der Trompeter seinen Musikunterricht im Haus nicht ausüben dürfe. Das eigene Trompetenspiel dürfe nur im Dachgeschoss ausgeübt werden. Es wurden zudem Zeiten festgelegt, wann er werktags musizieren darf. An Wochenenden war dies nur an maximal acht Sonn- oder Samstagen im Jahr erlaubt.

Diese Vorgaben seien zu streng, befand nun der BGH. Ein nahezu vollständiges Trompetenspielverbot am Wochenende und für die Abendstunden komme nicht in Betracht. Denn ansonsten könnten Berufsmusiker, aber auch Schüler, die nur zu diesen Zeiten musizieren können, gar nicht der Hausmusik nachgehen.

Das Landgericht habe in diesem Fall festgestellt, dass das Trompetenspiel im Dachgeschoss gar nicht und im Wohnzimmer des Erdgeschosses nur auf Zimmerlautstärke zu hören sei. Ein Unterlassungsanspruch bestehe aber nur, wenn Nachbarn wegen der Musik "wesentlich beeinträchtigt" seien. Maßgeblich sei das "Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen". Das Landgericht muss nun neu über den Fall entscheiden.

"Vernünftiger Rahmen"

"Dieses Urteil ist im Grundsatz angemessen. Es schafft Rechtssicherheit für alle Berufs- und Hobbymusiker", sagt Gerald Mertens, Geschäftsführer der Deutschen Orchestervereinigung. Das tägliche Musizieren in dem betroffenen Haus solle laut Bundesgerichtshof werktags drei Stunden nicht überschreiten. "Drei Stunden sind ein vernünftiger Rahmen. Damit bietet diese Regelung auch Berufsmusikerinnen und -musikern eine gewisse zeitliche Flexibilität zur Vorbereitung ihrer Auftritte", sagt Mertens.

"Spannend wird, wie das Landgericht Augsburg die Zeiten zum häuslichen Unterricht festlegen wird", so Mertens weiter. Das Landgericht soll die Zeiten für Musikunterricht noch abschließend festlegen.

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