Streit über Afghanistan-Bericht der Bundeswehr
epd-bild / Agnes Tandler
Die Funke Medien Gruppe hat mit der Veröffentlichung der sogenannten "Afghanistan-Papiere" der Bundeswehr nach Einschätzung des zuständigen Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Urheberrechtsverletzung begangen.
25.10.2018

Vielmehr könne sich das Medienunternehmen aus Essen auf sein in der Grundrechte-Charta der EU festgeschriebenes Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussanträgen. Die Einschätzungen des richterlichen Gutachters sind nicht bindend, allerdings folgt der EuGH diesen in seinen Urteilen in den allermeisten Fällen. (AZ: C-469/17)

"Nur für den Dienstgebrauch"

Bei den "Afghanistan-Papieren" der Bundeswehr handelt es sich um wöchentlich erstellte militärische Lageberichte, die ausgewählte Abgeordnete als Information über den Afghanistan-Einsatz erhalten haben. Die Berichte wurden mit der niedrigsten Geheimhaltungsstufe "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft.

Ohne Erfolg hatte die Funke Mediengruppe, die damals noch WAZ-Mediengruppe hieß, im September 2012 vom Bund Einsicht in die Papiere verlangt. Als sie dennoch an die Unterlagen gelangte, veröffentlichte sie diese auf dem Recherche-Internetblog "derwesten-recherche.org". Der Bund verzichtete zwar auf ein Strafverfahren, wertete das Vorgehen jedoch als Urheberrechtsverletzung.

Nicht urheberrechtlich schutzfähig

Der EuGH-Generalanwalt widersprach dieser Einschätzung: Solche Lageberichte stellten keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke dar. Es handele sich um reine Informationsdokumente in einer völlig neutralen und standardisierten Sprache. Das Urheberrecht schütze ausschließlich die Art, in der Ideen in einem Werk zum Ausdruck kämen. Die deutschen Gerichte hätten hier auch gar nicht geprüft, ob es sich bei den Lageberichten um "Werke" handelt.

Szpunar betonte, dass ein Staat zwar über zivilrechtliches Eigentum und damit auch geistiges Eigentum verfügen könne. Auf das Eigentumsgrundrecht dürfe er sich aber nicht berufen, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu beschränken. Der Staat sei nicht durch die Grundrechte begünstigt, "sondern verpflichtet", mahnte der Generalanwalt.

Medien als Kontrollinstanz

Hätte zum Schutz der Dokumente das Urheberrecht Vorrang vor der Meinungsfreiheit, wäre dies für eine demokratische Gesellschaft "äußerst schädlich", erklärte er. Die Medien hätten schließlich die Funktion, den Staat zu kontrollieren. Dazu gehöre grundsätzlich das Recht, Dokumente oder Informationen zu veröffentlichen, die der Staat verschleiern will. Anderes gelte nur für solche Informationen, deren Verbreitung eine Bedrohung der wesentlichen Interessen des Staates darstellen.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte den Rechtsstreit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Funke Mediengruppe im Juni 2017 an die Luxemburger Richter verwiesen.

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