Im Altenheim
epd-bild / Werner Krüper
Der Bundesgerichtshof hat anderslautene Klauseln in Heimverträgen für nichtig erklärt.
04.10.2018

Gesetzlich versicherte Pflegeheimbewohner müssen ihren Pflegeheimaufenthalt nur taggenau und nicht monatsweise bezahlen. Wechseln sie nach einer Kündigung vorzeitig in ein anderes Pflegeheim, kann der Heimbetreiber nur für den bis dahin tatsächlichen Aufenthalt eine Vergütung verlangen, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Anderslautende Heimvertragsklauseln sind danach nichtig. (AZ: III ZR 292/17)

Damit bekam ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann aus dem Raum Heilbronn weitgehend recht. Der Mann, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhielt, war von Dezember 2013 bis 14. Februar 2015 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Heim- und Betreuungsvertrag konnte spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats vor Ablauf desselben Monats gekündigt werden.

Als der Mann einen Pflegeplatz in einem auf MS-Patienten spezialisierten Heim ergattern konnte, kündigte er Ende Januar 2015 seinen bestehenden Heimplatz zum 28. Februar 2015. Da in dem neuen Pflegeheim kurzfristig ein Platz schon zum 14. Februar 2015 frei wurde, zog der Pflegebedürftige bereits zu diesem Termin vorzeitig um.

1.500 Euro zurückverlangt

Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber schon an den bisherigen Heimbetreiber - nach Abzug der Pflegekassenleistungen für die erste Februarhälfte, die volle Heimvergütung für den Monat Februar 2015 gezahlt. Der MS-Kranke meinte, dass nach dem Gesetz ein Heimbetreiber nur die taggenaue Vergütung für den tatsächlichen Heimaufenthalt verlangen könne und verlangte daher 1.493 Euro zurück.

Der BGH urteilte, dass Heimbetreiber nach dem Gesetz nur Anspruch auf eine taggenaue Heimvergütung haben, bis der Bewohner aus dem Heim endgültig entlassen wird oder verstirbt. Die entsprechende gesetzliche Sonderregelung gelte für alle Bewohner, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Sieht ein Heimvertrag eine anderslautende Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist vor, sei diese nichtig.

Heimbetreiber würden damit auch nicht benachteiligt. Denn die durch etwaige Leerstände nach dem Auszug oder Tod des Heimbewohners verursachten Kosten seien "im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt", betonte der BGH. Die Revision des Heimbetreibers hatte letztlich nur in Bezug auf zwei Rechenfehler bei der Heimvergütung Erfolg.

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