Die staatliche Fluglinie Kuwait Airways ist nicht verpflichtet, einen in Deutschland lebenden Israeli von Frankfurt über Kuwait nach Bangkok zu befördern
25.09.2018

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zweiter Instanz entschieden (AZ 16 U 209/17). Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, ist das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel zwar inakzeptabel und "in Deutschland unbeachtlich". Da Israelis den Transitbereich des Flughafens in Kuwait jedoch faktisch nicht betreten dürften, könne der Kläger auch nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen.

Der Kläger hatte über ein Online-Reiseportal einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt gebucht. Die Fluggesellschaft stornierte wenige Tage später die Buchung, nachdem sie von der Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte. Während des Buchungsvorgangs über die Plattform, deren Eingabemaske von der Fluglinie nicht beeinflusst werden kann, war die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden.

Einreise nach Kuwait faktisch unmöglich

Der Kläger hatte von der Fluggesellschaft daraufhin verlangt, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt hin- und zurückzufliegen oder ihm eine Entschädigung zu zahlen. Diese Klage wies das Landgericht Frankfurt ebenso ab (AZ 2-24 O37/17) wie nun das OLG.

Der Kläger könne im Ergebnis keine Beförderung verlangen, stellte das OLG fest, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei. Der Beförderungsvertrag müsse zwar hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege jedoch dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait "die Einreise oder der Transit verweigert".

"Für den Kläger unbefriedigend"

Auch wenn dies "in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen" stehe, bewirke es jedoch ein Leistungshindernis. Die Fluggesellschaft könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger sinnlos. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, schließt das OLG, dass es "für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten kann". Hier eine Änderung herbeizuführen, sei aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte, betont das OLG. Die Forderung nach einer finanziellen Entschädigung wies das Gericht ab, da der Kläger es versäumt habe, sie innerhalb der vorgesehenen Zweimonatsfrist geltend zu machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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