Alkoholmissbrauch im Alter
epd-bild / Andrea Enderlein
Unter Betreuung stehende Alkoholkranke können Hilfe in Form einer zwangsweisen Unterbringung nicht immer ablehnen.
31.08.2018

Kommt der Alkoholmissbrauch einem "geistigen Gebrechen" gleich, darf der Betroffene zum eigenen Schutz in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. (AZ: XII ZB 167/18) Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Zwangsunterbringung zulässig, wenn dies zum Wohl des Betreuten erforderlich ist und er wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung sich selbst töten oder verletzen könnte.

Bei der Gefahr sich selbst zu schädigen

Dies hatte das Amtsgericht im konkreten Fall angenommen und bei einem 55-jährigen, schwer alkoholkranken Mann aus Westfalen zunächst für ein Jahr die zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Anderenfalls würde er sich selbst gefährden. Der unter Betreuung stehende Mann war wegen seiner Erkrankung immer wieder gestürzt und hatte sich dabei so verletzt, dass es zum teilweisen Abbau von Gehirnmasse kam. Er litt zudem wegen seiner Sucht an epileptischen Krampfanfällen. Krankheitseinsicht zeigte er nicht.

Der BGH bestätigte nun die zwangsweise Unterbringung. Grundsätzlich dürfe zwar jeder Mensch auch Hilfe ablehnen. Auch könne allein Alkoholismus oder eine Rückfallgefahr eine zwangsweise Unterbringung nicht begründen. Habe der Alkoholmissbrauch aber das Ausmaß eines "geistigen Gebrechens" erreicht, sei die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, mit der eine Selbstschädigung verhindert werden soll, zulässig. Der BGH sah dies im vorliegenden Fall als gegeben an. Einen freien Willen könne der Mann nicht mehr bilden.

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