Überwachungskamera
epd-bild/Heike Lyding
Arbeitgeber müssen bei einem Diebstahlverdacht Aufnahmen aus einer Videoüberwachung nicht sofort auswerten.
23.08.2018

Gibt es für den Arbeitgeber erst nach einem halben Jahr einen Anlass, das Bildmaterial zu sichten, darf dieses für eine fristlose Kündigung als Beweismittel verwertet werden, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte. (AZ: 2 AZR 133/18)

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, ein Tabak- und Zeitschriftenhändler aus dem Raum Iserlohn, einer Beschäftigten fristlos wegen Unterschlagung gekündigt und Schadenersatz geltend gemacht. In dem Laden hatte der Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung installiert, um Diebstähle von Kunden und Beschäftigten aufdecken zu können.

Als er im dritten Quartal 2016 einen Warenschwund feststellte, wertete er die vorhandenen Videoaufnahmen aus. Dabei stellte er fest, dass die Beschäftigte im Februar 35 Euro geklaut hatte.

Unverzüglich gelöscht

Die daraufhin erklärte fristlose Kündigung hielt die Frau für unwirksam. Sie habe das Geld nicht vorsätzlich unterschlagen. Außerdem hätte der Arbeitgeber die Aufnahmen nicht als Beweismittel verwerten dürfen. Denn die Videoaufnahmen seien erst sechs Monate später ausgewertet worden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssten diese aber unverzüglich gelöscht werden.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht. Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung müsse das Bildmaterial nicht sofort ausgewertet werden. Der Arbeitgeber durfte laut Gericht so lange warten, "bis er dafür einen berechtigten Anlass sah". Dies sei auch mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Das Landesarbeitsgericht Hamm muss nun feststellen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt hat.

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