Pflege eines Angehörigen
epd-bild/Juergen Blume
Das Sozialamt kann auf eine Schenkung von Eltern an ihre Kinder zugreifen, um damit die Pflegekosten der Mutter zu decken.
23.08.2018

Als Schenkung gilt dabei nicht nur ein auf die Kinder übertragenes Haus, sondern auch der Wertzuwachs eines Grundstücks aufgrund des Verzichts auf ein zuvor vereinbartes lebenslanges Wohnrecht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Zahlen die Eltern dann noch Miete an ihre Kinder, müsse auch dieser Nutzen aus der Schenkung berücksichtigt werden, so die Karlsruher Richter. (AZ: X ZR 65/17)

Im konkreten Fall hatten Eltern ihrer Tochter 1995 ein Haus im Raum Bielefeld geschenkt. Die Eltern verzichteten 2003 auf ein zuvor im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht. Die Mutter zahlte der Tochter nun für die bewohnte Wohnung monatlich 340 Euro Kaltmiete.

Pflege in Höhe von 22.248 Euro

Als der Vater starb und die Mutter 2012 in ein Pflegeheim zog, kam der Landkreis Schaumburg als Sozialhilfeträger für die Heimkosten auf. Bis zum Tod der Mutter fiel so Hilfe zur Pflege in Höhe von 22.248 Euro an.

Dieses Geld forderte der Landkreis von der Tochter zurück. Das 1995 geschenkte Haus könne zwar nicht mehr als Schenkung zurückgefordert werden. Anders sehe dies aber bei dem nachträglich erklärten Verzicht der Eltern auf ihr Wohnrecht und der daraufhin erhaltenen Miete aus.

Dies bestätigte nun auch der BGH. Innerhalb von zehn Jahren könnten Schenkungen bei einer wirtschaftlichen Notlage des Schenkers zurückgefordert werden. Als Schenkung sei hier der spätere Verzicht auf das lebenslange Wohnrecht anzusehen. Denn dadurch sei der Wert des Grundstücks gestiegen, so der BGH. Auch die Mieteinnahmen müsse sich die Tochter anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Hamm muss nun den genauen Rückforderungsanspruch des Landkreises bestimmen.

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