Mannheim (epd). Allerdings können sie verlangen, amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des kommunalen Amtsblatts zu erhalten, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim. (AZ: 1 S 2038/17)
Die beklagte baden-württembergische Stadt Crailsheim gibt ein Amtsblatt heraus, dessen Redaktion die städtische Pressestelle ist. Diese bearbeitet Mitteilungen aus der Verwaltung und leitet sie an den Verlag des Amtsblatts weiter. Erst sobald das Blatt zum Druck freigegeben wurde, bekamen auch private Zeitungsverleger die Mitteilungen.
Dagegen hatte das zur Ulmer "Südwest Presse" gehörende "Hohenloher Tagblatt" geklagt. Die Crailsheimer Zeitung verlangte sämtliche Pressemitteilungen der Stadt tagesaktuell, hilfsweise "zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts" zu erhalten.
Beschluss ist unanfechtbar
Mitteilungen erst mit der Druckfreigabe an private Verlage weiterzuleiten, genüge nicht, heißt es in der Begründung der Mannheimer Richter. Ein Zeitungsverleger könne von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen "nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendungen zugeleitet werden". Dies müsse in dem Moment geschehen, in dem die Pressestelle die Bearbeitung der Informationen beginne, weil sie zugleich auch als Redaktion des Amtsblattes fungiert, heißt es weiter. Es bestehe jedoch kein Anspruch darauf, Mitteilungen tagesaktuell zu erhalten.
Der VGH bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom März 2017. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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