Schild eines Jobcenters in Frankfurt am Main
epd-bild/Norbert Neetz
Die private Autofahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit folgendem Verlust von Führerschein und Arbeitsplatz stellt nach einem Gerichtsbeschluss kein sozialwidriges Verhalten dar.
13.08.2018

Sie löse deshalb auch keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters aus, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle. Das Urteil wurde am Montag bekannt. In dem Verfahren hatte sich der Kraftfahrer gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter gewandt. (AZ: L 6 AS 80/17)

Der damals 59-Jährige hatte die Geburt seines ersten Enkelkindes gefeiert und dabei Alkohol getrunken. Beim Zigarettenholen mit seinem Pkw wurde er von der Polizei gestoppt, die Beamten stellten einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der Kläger erhielt eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, und ihm wurde der Führerschein entzogen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, im Anschluss bezog der Kläger Hartz IV.

Berufliche Sorgfaltspflichten

Weil der Mann die Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt habe, machte das Jobcenter einen Ersatzanspruch in Höhe von rund 2.600 Euro geltend. Er habe seinen Arbeitsplatz durch eine besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten und damit das existenzsichernde Einkommen verloren, lautete die Begründung der Behörde.

Das Landessozialgericht missbilligte zwar das Verhalten des Klägers, es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen. Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit. Das Gericht schloss sich damit nach Angaben eines Sprechers der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Dieses hatte eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

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