Gegen den abgeschobenen Islamisten Sami A. besteht in Deutschland ein Einreiseverbot.
13.08.2018

Ab dem Moment der Abschiebung werde die Wiedereinreisesperre automatisch verhängt, erläuterte ein Sprecher der Stadt Bochum am Montag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Damit könne der als islamistischer Gefährder geltende 44-Jährige nicht erneut in die europäischen Schengen-Länder einreisen. Sami A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden.

Wie der "Kölner Stadt-Anzeiger" (Montag) zuerst berichtet hatte, wird der mutmaßliche ehemalige Leibwächter von Osama Bin Laden im Schengener Informationssystem für die Sicherheitsbehörden (SIS) nun als unerwünschte Person gelistet. Das Ausländeramt Bochum habe über das nordrhein-westfälische Landeskriminalamt eine sogenannte "Einreiseverweigerung" ausschreiben lassen.

Mögliche Foltergefahr

Der Mann war abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen per Eilbeschluss entschieden hatte, dass Sami A. wegen möglicher Foltergefahr nicht nach Tunesien abgeschoben werden darf. Der Beschluss wurde aber erst einen Tag später übermittelt, als der Mann bereits unterwegs nach Tunesien war.

Daraufhin ordnete das Gericht die Rückholung an. Weil der Tunesier bislang nicht nach Deutschland zurückgeholt wurde, verhängte das Gericht gegen die Stadt Bochum ein Zwangsgeld von 10.000 Euro. In einer Entscheidung am vergangenen Freitag hielt das Verwaltungsgericht an dem Abschiebeverbot fest. In Kürze will das Oberverwaltungsgericht Münster in dem Fall über das Rückführungsverbot entscheiden. Sami A. droht in Tunesien eine Anklage wegen Terrorismus. Derzeit ist er in Tunesien auf freiem Fuß, erhält aber keinen gültigen Reisepass.

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