Justitia auf dem Frankfurter Römerberg
epd-bild/Heike Lyding
Die Evangelische Kirchengemeinde Lübbecke, die für eine geflüchtete Syrerin gebürgt hatte, muss einem Urteil zufolge die Sozialleistungen für die Frau erstatten.
08.08.2018

Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für die heute 77-Jährige führe nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck, damit müsse die Gemeinde weiter für deren Lebensunterhalt einstehen, entschied das Verwaltungsgericht Minden am Mittwoch (AZ: 7 K 5743/17 - I). Mit der Abweisung der Klage der Gemeinde folgte das Mindener Gericht einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig von Januar 2017.

Die Kirchengemeinde, die 2014 eine Verpflichtungserklärung für die Syrerin abgegeben hatte, wehrte sich dagegen, auch nach deren Anerkennung als Flüchtling noch für den Unterhalt aufkommen zu müssen. Die syrische Frau war im September 2014 aufgrund der Bürgschaft im Rahmen eines Aufnahmeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen nach Deutschland eingereist, um sich vor dem Bürgerkrieg in ihrer Heimat in Sicherheit zu bringen.

Kirchengemeinde zeigte sich enttäuscht

Nachdem die Syrerin ein Jahr später den offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten hatte, zahlte die Stadt Lübbecke ihr Hilfe zur Grundsicherung im Alter. Damit sah sich die Kirche aus der Verpflichtung entlassen. Die Kommune machte jedoch im vergangenen Jahr eine Rückforderung in Höhe von rund 10.000 Euro geltend. Dagegen klagte die Gemeinde.

Aufgrund der Verpflichtungserklärungen von Bürgern, Initiativen oder Gemeinden waren im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme von 2013 bis 2015 rund 2.600 syrische Flüchtlinge allein nach NRW gekommen. Die Geltungsdauer der Bürgschaften war jedoch zwischen Bund und Ländern ungeklärt. So gingen NRW, Niedersachsen und Hessen - anders als die Bundesregierung - von einer Befristung bis zur Asylanerkennung aus. Erst das Integrationsgesetz bestimmte 2016 für "Altfälle" eine Frist von drei Jahren.

Vertreter der Kirchengemeinde Lübbecke äußerten sich enttäuscht über die Abweisung der Klage. Eine Erweiterung der Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen "im Nachgang" erschüttere das Rechtsempfinden, sagte die ehrenamtliche Flüchtlingsbeauftragte der Gemeinde, Inge Hölscher. Die Gemeinde will laut Pfarrer Eckhard Struckmeier die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann über eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

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