Seniorin mit Geldbeutel
epd-bild/Juergen Blume
HIV-infizierte Menschen haben auch nach einer Scheidung alleinigen Anspruch auf ihre sogenannte HIV-Rente. Diese finanzielle Hilfe für Patienten, die sich durch Blutprodukte infiziert haben, darf nicht als Einkommen für mögliche Unterhaltszahlungen an den Ehepartner berücksichtigt werden.
03.08.2018

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 448/17)

Konkret ging es um ein Ehepaar, dass sich nach über 23-jähriger Ehe scheiden ließ. Als die Frau von ihrem Ehemann Unterhalt forderte, verlangte sie, dass auch dessen HIV-Rente in Höhe von monatlich 1.500 Euro als Einkommen bei der Berechnung der Unterhaltszahlung berücksichtigt wird.

Dies spezielle Rente steht nach dem HIV-Hilfegesetz Menschen zu, die sich infolge verunreinigter Blutprodukte mit dem Virus infiziert haben. Sie soll eine finanzielle Hilfe für Betroffene und ihre Angehörigen sein. Aber auch mittelbar Infizierte, die sich über einen Familienangehörigen angesteckt haben, können von der Rentenzahlung profitieren.

Familienenangehörige unterstützen

Das Oberlandesgericht Köln als Vorinstanz hielt die HIV-Rente für Einkommen, das beim Unterhalt berücksichtigt werden müsse. Die Rente solle auch Familienangehörige unterstützen und müsse wegen der "nachehelichen Solidarität" in die Unterhaltsberechnung einfließen, lautete die Begründung des Gerichts.

Dem widersprach nun der BGH. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dürfe diese Rente nicht zulasten des infizierten Ehegatten als unterhaltsrechtliches Einkommen gewertet werden. Das Geld müsse beim Patienten bleiben, auch wenn bislang ein krankheitsbedingter Mehrbedarf noch nicht entstanden sei.

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