Maike Kohl-Richter mit Altbundeskanzler Helmut Kohl (CDU) 2014 in Frankfurt am Main
epd-bild/Norbert Neetz
Die Witwe von Helmut Kohl, Maike Kohl-Richter, hat kein Anrecht auf die dem Altbundeskanzler zugesprochene Rekordentschädigung. Durch den Tod Kohls sei der Anspruch erloschen, entschied das Oberlandesgericht Köln.
29.05.2018

Das Landgericht Köln hatte Kohl im vergangenen Jahr eine Million Euro wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" zugesprochen. Die Entscheidung war jedoch noch nicht rechtskräftig, als der CDU-Politiker im Juni 2017 starb.

Kohl hatte in dem Rechtsstreit gegenüber dem Hauptautor des 2014 erschienenen Buches, Heribert Schwan, dem Co-Autor Tilman Jens und dem Verlag Penguin Random House Schadensersatz geltend gemacht. In dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" hatte Schwan ausführlich aus Tonband-Aufnahmen zitiert, die der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl für seine Memoiren angefertigt, aber nie zur Veröffentlichung freigegeben hatte.

Rekordsumme wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung sei grundsätzlich nicht vererblich, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits sterbe, argumentierte das Gericht. Maike Kohl-Richter kann gegen das Urteil in Revision gehen. Nie zuvor war in Deutschland eine so hohe Summe wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zugesprochen worden.

In weiteren Entscheidungen bestätigte das Oberlandesgericht am Dienstag grundsätzlich die Urteile der Vorinstanz. Die vom Landgericht Köln beanstandeten Kohl-Zitate aus dem Buch bleiben im Wesentlichen verboten. Über 100 Textstellen dürfen vom Hauptautor, Co-Autor und Verlag nicht weiterverbreitet werden.

Hauptautor Schwan darf 116 angegriffene Textstellen nicht weiterverbreiten, da er als "Ghostwriter" des Altbundeskanzlers umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen sei. Co-Autor Jens und der Verlag Random House dürfen wörtliche Zitate, die in 115 angegriffenen Textstellen enthalten sind, nicht weiterverbreiten. Für den Co-Autor und den Verlag hat das Oberlandesgericht Revision in dieser Sache zugelassen (AZ: 15 U 65/17).

Interviews mit Ghostwriter

In einem dritten Verfahren bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts, dass der beklagte Hauptautor der Witwe und Erbin Kohls Auskunft darüber erteilen muss, in welchem Umfang er Originaltonbandaufnahmen vervielfältigt hat und wo sich die Tonbandkopien befinden. Allerdings habe die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über Transkripte der Interviews. Dieser Anspruch sei bereits verjährt. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu (AZ: 15 U 66/17).

Kohl und Schwan hatten 1999 mit dem Verlag jeweils eigene, aber aufeinander abgestimmte Verträge zur Erstellung der Memoiren geschlossen. In den Jahren 2001 und 2002 traf sich Kohl für Interviews mit seinem Ghostwriter. So kamen rund 630 Stunden Tonmaterial auf insgesamt 200 Tonbändern zusammen. Der Altkanzler überwarf sich jedoch vor der Veröffentlichung des vierten Memoiren-Bandes mit Schwan. Bereits seit 2015 darf das Buch nicht mehr in der ursprünglichen Form erscheinen. Kohl starb am 16. Juni vergangenen Jahres im Alter von 87 Jahren. (AZ: 15 U 64/17).

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