Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung sind in Europa nur in zugelassenen Schlachthöfen zulässig. Diese Auflage verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschied.
29.05.2018

Geklagt hatten islamische Verbände in Belgien. (AZ: C-426/16)

Eine EU-Verordnung von 2009 legt fest, dass Tiere generell vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn "bestimmte religiöse Riten" spezielle Schlachtmethoden vorschreiben. Das Gesetz macht aber deutlich, dass derartige Schlachtungen ohne Betäubung in einem Schlachthof erfolgen müssen. Für die Schlachthöfe gelten wiederum weitere EU-Vorschriften, etwa zur Hygiene.

Temporäre Schlachtstellen

Im belgischen Flandern durften zwischen 1998 und 2014 Schlachtungen nach religiösen Vorschriften auch in temporären Schlachtstätten erfolgen, wie der EuGH darlegte. Hintergrund war, dass normale Schlachthöfe während des islamischen Opferfestes überlastet waren. Ab 2015 waren temporäre Schlachtstellen nicht mehr erlaubt, die flämische Region begründete dies mit dem EU-Recht.

Dagegen klagten laut EuGH mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände. Sie stellten Teile der einschlägigen EU-Verordnung infrage und beriefen sich auf die Religionsfreiheit.

Ausgleich zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz

Der EuGH argumentierte jedoch, dass die Schlachthof-Pflicht die religiösen Schlachtungen "lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben" solle und deshalb die Religionsfreiheit der Muslime nicht beschränke. Es werde ein Ausgleich zwischen der Religion einerseits und dem Tierschutz und der Gesundheit der Fleischkonsumenten andererseits geschaffen, erklärte das Gericht.

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