Thomas Gottschalk (Archivbild)
epd-bild / Rolf Zöllner
Thomas Gottschalk durfte vom "Spiegel" verlangen, eine Gegendarstellung zur Berichterstattung über der Vorwurf der Schleichwerbung in "Wetten, dass..?" abzudrucken.
25.05.2018

Auch wenn der "Spiegel" vor seiner Veröffentlichung Gottschalk um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bat, der Moderator dies aber ablehnte, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Gegendarstellung, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 840/15)

Der "Spiegel" hatte 2013 über Schleichwerbung in der ZDF-Show "Wetten, dass..?" berichtet. Die Markenrechte der Show lagen bei der Firma Dolce Media unter der Leitung von Christoph Gottschalk, dem Bruder des Moderators. Dem Bericht zufolge bestand unter anderem ein Kooperationsvertrag mit der Tiermarktkette "Fressnapf". Thomas Gottschalk soll im Rahmen einer Tierwette bewusst das Wort "Fressnapf" gegenüber einer Wettpatin benutzt haben. Außerdem berichtete der "Spiegel" über einen Deal mit der Fleurop AG, so dass Gottschalk in der Show auf den Valentinstag hingewiesen habe.

"Spiegel" legte Verfassungsbeschwerde ein

Der "Spiegel" hatte vor der Veröffentlichung Thomas Gottschalk um eine Stellungnahme gebeten, was dieser jedoch ablehnte. Als der Artikel publiziert wurde, verlangte der Moderator eine Gegendarstellung. Er habe gar nicht gewusst, dass es eine Firma namens "Fressnapf" gebe, hieß es darin. Ebenso sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es Kontakte zu der Firma Fleurop gab.

Der "Spiegel" druckte die Gegendarstellung infolge einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab, legte aber dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Das Magazin sah die Meinungs- und Pressefreiheit verletzt. Es gebe keinen Gegendarstellungsanspruch, da Gottschalk nicht vorab zur Stellungnahme bereit gewesen sei, argumentierte der "Spiegel".

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte den Gegendarstellungsanspruch nun jedoch. Es gebe keine Verpflichtung, sich vor einer geplanten Veröffentlichung zu Vorwürfen zu äußern. Medienunternehmen könnten sich sonst dem Gegendarstellungsrecht entziehen, indem sie den Betroffenen um Stellungnahme bitten, führten die Karlsruher Richter aus. Umgekehrt könnten Betroffene sich verpflichtet fühlen, sich zu vorab zu äußern, obwohl sie dies nicht wollten.

"Wetten, dass ...?" seit 2014 nicht mehr auf Sendung

In der Regel entfalle zwar der Gegendarstellungsanspruch, wenn der Standpunkt des Betroffenen in einer Veröffentlichung neutral dargestellt wird. "Ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde dem Schutzzweck jedoch nicht gerecht", heißt es in dem Beschluss. Presseunternehmen hätten zudem die Möglichkeit, unter der Gegendarstellung noch einmal eigene Anmerkungen zu machen.

Nach den vom Spiegel geäußerten Vorwürfen wurde auch der Deutsche Rat für Public Relations aktiv. Im August 2013 rügte das Selbstkontrollorgan der deutschen PR-Branche die Agentur Dolce Media sowie die Unternehmen Fleurop und Fressnapf für Schleichwerbung in "Wetten, dass..?" und den Versuch, Einfluss auf die Sendung zu nehmen. Das ZDF wies den Vorwurf der Schleichwerbung zurück, kündigte aber an, die Regeln für Gewinnspiele zu verschärfen. "Wetten, dass..?" wurde Ende 2014 eingestellt.

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