Kontrolle der Malzkörner in einer Brauerei
epd-bild/Peter Roggenthin
Brauereien dürfen für ihre Biere nicht mit dem Begriff "bekömmlich" werben.
17.05.2018

Dies sei eine "gesundheitsbezogene Angabe", die bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent unzulässig sei, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil in Karlsruhe. (Az.: I ZR 252/16)

Die Brauerei Härle mit Sitz in Leutkirch im Allgäu verwendet sei den 1930er Jahren den Werbeslogan "Wohl bekomms!". Sie bewarb damit Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1 Prozent, 4,4 Prozent und 2,9 Prozent als "bekömmlich".

Wein darf auch nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden

Der Verband sozialer Wettbewerb hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und verwies auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung der EU. Danach ist gesundheitsbezogene Werbung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent verboten. Werde ein Bier als "bekömmlich" bezeichnet, stelle dies daher eine gesundheitsbezogene Angabe dar, so dass die EU-Verordnung greift.

Ähnlich hatte bereits der Europäische Gerichtshof (Az.: C-544/10) und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für Wein entschieden (Az.: C 23.12). Danach darf Wein auch nicht als "bekömmlich" beworben werden.

Der BGH schloss sich dem an und stufte die Härle-Bier-Werbung als unzulässig ein. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" liege vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Bei dem Begriff "bekömmlich" werde der Eindruck erweckt, dass das Bier "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" sei und auch bei dauerhaftem Konsum gut vertragen werde. Damit ziele der Begriff auf die Gesundheit ab, so dass dieser nicht für Bierwerbung verwendet werden dürfe.

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