Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
epd-bild/Uli Deck/dpa-Poolfoto
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, ist im Rechtsstreit um die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht befangen.
03.05.2018

Auch wenn dessen Bruder, der Finanzverfassungsrechtler und ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof, 2010 ein Gutachten für ARD und ZDF zum Rundfunkbeitrag erstellt hat, führe dies nicht zur Voreingenommenheit von Vizepräsident Kirchhof, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 745/17 und 1 BvR 981/17)

Hintergrund des Ablehnungsgesuchs gegen Ferdinand Kirchhof sind Verfassungsbeschwerden gegen den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag für den öffentlichen Rundfunk, den nun grundsätzlich alle Haushalte und Betriebe zahlen müssen, unabhängig davon, ob ein Rundfunkempfangsgericht vorhanden ist oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht will über die Verfassungsmäßigkeit des Beitrags am 16. und 17. Mai verhandeln.

Gutachten zum Rundfunkbeitrag

Zwei der Beschwerdeführer halten Vizepräsident Kirchhof möglicherweise für befangen, so dass er an der Entscheidung nicht teilhaben dürfe. Grund: Sein Bruder Paul habe 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten zum Rundfunkbeitrag erstellt, in dem er diesen befürwortete. In der Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitrag wurde auf dieses Gutachten Bezug genommen.

Doch nur weil der Vizepräsident mit Paul Kirchhof verwandt ist, führt dies noch nicht zur Befangenheit, stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts klar. Die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten Kirchhof sei mit der Gutachtenerstellung seines Bruders nicht berührt. Es fehle an zusätzlichen Umständen, die eine Befangenheit begründen könnten.

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