Friedensaktivist Hermann Theisen vor dem Fliegerhorst im Jahr 2015.
epd-bild/Dieter Junker
Auf dem Fliegerhorst Büchel in Rheinland-Pfalz können weiter US-amerikanische Atomwaffen gelagert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.
27.04.2018

Die Verfassungsbeschwerde einer Anwohnerin wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss als unzulässig und nicht ausreichend begründet zurück. (AZ: 2 BvR 1371/13)

Zu den Aufgaben des Stützpunktes der Deutschen Luftwaffe gehören laut Gericht vor allem die Verwahrung, Bewachung, Wartung und Freigabe der dort gelagerten US-amerikanischen Atomwaffen. Medienberichten zufolge sollen dort zehn bis 20 Atombomben unterirdisch lagern. Die Anwohnerin, die etwa 3,5 Kilometer davon entfernt wohnt, fühlte sich wegen der Waffen nicht sicher.

Sie befürchte terroristische Angriffe. Die Nuklearwaffen verstießen zudem gegen die "Prinzipien des humanitären Völkerrechts". Eine rechtswidrige Kriegsführung von deutschem Boden aus verletze außerdem den Nato-Vertrag und verstoße gegen das Grundgesetz. Mit ihrer Klage wollte die Frau Deutschland dazu verpflichten, die USA zum Abzug der Atomwaffen zu bewegen. Die Atombomben-Lagerung verstoße insbesondere gegen ihr Grundrecht auf Leben und ihre Eigentumsgarantie.

Schutzbereich der Grundrechte endet

Diese Begründung sei unzureichend, die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig, befand das Bundesverfassungsgericht. Das Risiko terroristischer Gewalt sei der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen. Der Schutzbereich der Grundrechte ende grundsätzlich dort, "wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird".

Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, dass ein Abzug der Atombomben geeignet wäre, die Gefahren terroristischer Angriffe oder Unglücksfälle abzuwenden. Deutschland habe dagegen Schutzvorkehrungen getroffen. Die angeführten Völkerrechtsnormen schützten Personen, "die unmittelbar mit Kampfhandlungen konfrontiert sind". Dies sei bei der Anwohnerin offensichtlich nicht der Fall.

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