Künstliche Befruchtung
epd-bild / Jürgen Blume
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage eines lesbischen Paares aus Frankreich abgewiesen, das sich künstlich befruchten lassen wollte.
08.02.2018

In einem Krankenhaus in Toulouse wurde dies von vornherein abgelehnt, woraufhin die Frauen wegen Diskriminierung und Verletzung des Rechts auf Familienleben vor dem EGMR klagten, wie dieser am Donnerstag in Straßburg bekanntgab. Die Richter wiesen die Klage ab, weil der Rechtsweg in Frankreich nicht ausgeschöpft worden sei. (AZ: 22612/15)

Das verheiratete Paar hatte sich nach EGMR-Angaben im Dezember 2014 an die Klinik gewandt, um sich über künstliche Befruchtung zu informieren. Dort erhielten sie den abschlägigen Bescheid, der mit Verweis auf eine französische Rechtsvorschrift begründet wurde. Die Frauen hätten nun eigentlich zunächst in Frankreich klagen können. Solange der nationale Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist, fällt der EGMR als internationales Gericht in der Regel keine Urteile.

Die Frauen argumentierten laut EGMR allerdings, dass der nationale Rechtsweg von vornherein aussichtslos gewesen wäre, da es bereits eine entsprechende Entscheidung in Frankreich gegeben habe. Dabei handelte es sich um eine Entscheidung des französischen Verfassungsrates von 2013 zu gleichgeschlechtlichen Ehen. Der EGMR befand nun, dass diese Entscheidung inhaltlich zu weit entfernt vom Fall des lesbischen Paares war, als dass sie den Ausgang eines Prozesses des Paares vor der französischen Justiz vorentschieden hätte.

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