Luxemburg (epd). Das Gericht in Luxemburg rügte einen Einblick "in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers". Solch ein Gutachten sei verzichtbar, weil die Angaben des Flüchtlings auch anderweitig überprüft werden könnten. (AZ: C-473/16)
Im konkreten Fall ging es um einen nigerianischen Mann, der im April 2015 in Ungarn einen Asylantrag stellte. Er gab an, dass ihm in seiner Heimat Verfolgung wegen seiner Homosexualität drohe. Konkrete Beweise, dass der Flüchtling tatsächlich homosexuell sei, konnte er nicht vorlegen. Allerdings stellten die Behörden auch keine Widersprüche in seinen Angaben fest.
Psychologisches Gutachten
Um die sexuelle Orientierung des Mannes bestimmen zu können, veranlassten sie ein psychologisches Gutachten, das die Homosexualität nicht bestätigte. Der Asylantrag wurde abgelehnt.
Das mit dem Fall befasste ungarische Gericht wollte nun vom EuGH grundsätzlich wissen, ob Flüchtlinge einem solchen Homosexualitäts-Test unterzogen werden dürfen.
Unverhältnismäßiger Eingriff ins Privatleben
Die Luxemburger Richter erteilten den Behörden jedoch eine Absage. Ein psychologisches Gutachten zur Klärung der sexuellen Orientierung stelle einen "unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar" und sei mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar. Zwar sei ein Gutachten dann zulässig, wenn es sich auf hinreichend zuverlässige Methoden stütze. Das wurde bei dem hier zu prüfenden psychologischen Test jedoch verneint.
Ob einem Asylbewerber tatsächlich Verfolgung wegen dessen Homosexualität drohe, könnten nationale Ausländerbehörden auch mit einer Prüfung der Plausibilität von gemachten Aussagen klären. Ein psychologisches Gutachten über die sexuelle Orientierung sei verzichtbar, befand das Gericht.
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