Hinweis am Bett eines Patienten auf dem Weg zum OP
epd-bild / Werner Krueper
Ist ein operativer Eingriff nicht zwingend nötig, müssen Ärzte ihre Patienten dezidiert und besonders ausführlich mündlich über Behandlungsalternativen aufklären.
23.01.2018

Weil ein Mediziner aus dem Kreis Soest dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) nur unzureichend getan hatte, muss er einem Patienten aus Warstein Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt rund 110.000 Euro zahlen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Az. 26 U 3/14 OLG Hamm). Damit war der Warsteiner in zweiter Instanz mit seiner Klage erfolgreich - das OLG milderte lediglich die ursprüngliche Schmerzensgeldforderung ab.

Lähmungen der Füße

Der 1951 geborene Patient hatte den Angaben zufolge viele Jahre an Rückenschmerzen gelitten und suchte im Juli 2010 wegen Schmerzen im Lendenwirbelbereich ein Krankenhaus auf. Der dort als Belegarzt tätige Beklagte riet dem Kranken nach einer Computertomographie zu einer Operation. Nach dem Eingriff war der Patient jedoch nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben und es zeigten sich Lähmungen beim Heben und Senken der Füße. Aufgrund der Lähmungserscheinungen könne der Mann jetzt nur noch kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklegen und sei im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen, außerdem sei seine Sexualfunktion dauerhaft gestört, befanden die Richter. Diese Beschwerden hätten auch zu einer Depression geführt.

Arzt muss haften

Der Mann aus Warstein verklagte den Arzt, weil der Eingriff "behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft" vorgenommen worden sei. Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Auffassung des Klägers. Die Operation aufgrund der Rückenschmerzen sei nicht zwingend nötig gewesen, weil der Patient zuvor keine neurologischen Ausfallerscheinungen aufgewiesen habe. Es hätte demnach auch die "konservative Behandlung" - etwa mit Medikamenten oder Physiotherapie - fortgesetzt werden können. Hierüber hätte der Mediziner den Warsteiner informieren müssen, urteilte das OLG. Auch die "allgemeinen und besonderen Risiken" der Operation hätte der beklagte Arzt ansprechen müssen.

Je weniger dringlich ein Eingriff sei, desto weitergehender seien Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes, urteilte das Gericht. Der Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass er über die genannten Punkte hinreichend aufgeklärt habe - deswegen müsse er nun haften.

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