Hartz-IV-Antrag
epd-bild/Norbert Neetz
Wer seine Arbeit kündigt, um zu einem Lebensgefährten an einem anderen Ort zu ziehen, muss nach Auffassung des niedersächsischen Landessozialgerichtes keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in Kauf nehmen.
22.01.2018

Dies gilt auch, wenn weder eine Verlobung besteht noch eine baldige Eheschließung bevorsteht, wie das Gericht am Montag mitteilte. Mit dem Urteil weicht das Gericht den Angaben zufolge von der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes ab, auf die sich die Bundesagentur für Arbeit berufen hatte.

Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge

Es erscheine nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeit-Vorschrift bei einem Umzug an einen familienrechtlichen Status zu knüpfen, argumentierte das Celler Gericht. Die Sperrzeit, die bis zu zwölf Wochen dauern kann, sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen. Sie diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation. Bei einem Umzug zum Ehepartner gilt generell keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.

Geklagt hatte eine Einzelhandelsverkäuferin aus Schleswig-Holstein, die zu ihrem Lebensgefährten nach Nienburg ziehen wollte. Nachdem mehrere Bewerbungen erfolglos waren, kündigte sie ihren Job, zog um und meldete sich arbeitssuchend. Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, erklärte das Gericht. Die Arbeitsaufgabe stelle kein versicherungswidriges Verhalten da.

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