Die Scharia ist nach islamischem Glauben gottgegebenes Recht, offenbart im Koan.
epd-bild/Juergen Blume
Ob eine Scharia-Scheidung vor einem islamischen geistlichen Scharia-Gericht in Deutschland anerkannt werden muss, ist weiter offen.
20.12.2017

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar, dass EU-Recht hier nicht anzuwenden ist. Die entsprechende Rom-III-Verordnung regele nicht die Anerkennung von Scharia-Scheidungen. Damit sei allein das nationale Recht eines EU-Staates für die Anerkennung von privaten Scharia-Scheidungen maßgeblich. (AZ: C-372/16)

Im konkreten Fall ging es um ein aus dem syrischen Homs stammendes Paar, das 1999 vor einem geistlichen Scharia-Gericht geheiratet hat. Die Ehepartner besitzen neben der syrischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe scheiterte. 2013 sprach der Mann vor dem Scharia-Gericht im syrischen Lataka einseitig die sogenannte Scheidungsformel aus. Damit ist das Paar nach islamischem Recht sofort geschieden. Der Frau stand danach eine Entschädigung in Höhe von umgerechnet knapp 17.000 Euro zu.

Diskriminierung von Frauen

In Deutschland beantragte der Mann die Anerkennung der Scharia-Scheidung, die Frau lehnte dies ab. Das Scheidungsverfahren in Syrien diskriminiere Frauen und dürfe in Deutschland nicht anerkannt werden.

Der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) München gab dem Antrag des Mannes statt und meinte, dass nach EU-Recht die Scheidung anerkannt werden müsse. Das OLG legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor.

Doch dieser urteilte nun, dass er nicht zuständig sei. Die maßgebliche Rom-III-Verordnung sei hier für "die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar". Diese Verordnung erfasse nur Ehescheidungen, "die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde beziehungsweise unter deren Kontrolle ausgesprochen werden", so der EuGH. Sollen auch Privatscheidungen damit umfasst werden, müsse dies der EU-Gesetzgeber ausdrücklich beschließen. Nun muss das OLG in München über den Fall entscheiden und dabei allein deutsches Recht anwenden.

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