Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt am Main
epd-bild/Heike Lyding
Arbeitgeber müssen für geringfügig Beschäftigte auch dann Sozialbeiträge zahlen, wenn sie diese nur für Tätigkeiten auf Abruf einstellen.
05.12.2017

Wenn ein Beschäftigter immer wieder als Aushilfskraft einspringen muss, liegt keine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. In solch einem Fall müsse das Unternehmen die Sozialabgabenpauschale für Minijobs entrichten. (AZ: B 12 KR 16/15 R)

Aushilfskräfte auf Abruf

Für eine beitragsfreie Beschäftigung müssen nach dem Gesetz mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. So darf der Beschäftigte nicht regelmäßig bei dem Arbeitgeber arbeiten. Übt er die Tätigkeit "berufsmäßig" aus, darf er nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Außerdem fallen keine Sozialabgaben an, wenn der Beschäftigte nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr arbeitet.

Im nun entschiedenen Rechtsstreit hatte ein niedersächsisches Speditionsunternehmen mehrere Aushilfskräfte auf Abruf beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte sich dazu aus einem Mitarbeiterpool bedient. Sozialabgaben zahlte er nicht. Es liege eine kurzfristige und keine regelmäßige Beschäftigung vor. Nur wenn die Beschäftigten über mehrere Jahre für ihn tätig seien, sei von einer Regelmäßigkeit und damit von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen, erklärte das Unternehmen.

Dem widersprach das BSG. Entscheidend für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung sei vielmehr, dass diese von Anfang an nur für kurze Zeit ausgelegt ist. Dies sei hier nicht der Fall. Die Mitarbeiter arbeiteten regelmäßig, da der Arbeitgeber von Anfang an immer wieder auf den Mitarbeiterpool zurückgreifen wollte. Zu Recht habe der Rentenversicherungsträger Beiträge in Höhe von 12.313 Euro nachgefordert.

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