Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die vorgeschriebene Mindestgröße von 1,68 Metern für männliche Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt.
21.09.2017

Nach dem gesetzlich festgelegten Leistungsgrundsatz dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen, erklärte das Gericht am Donnerstag. Die vom Land festgelegte Mindestgröße für Männer im Polizeidienst sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das OVG bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. (Az: 6 A 916/16)

In erster Instanz hatte ein abgelehnter Polizeibewerber erfolgreich dagegen geklagt, dass er wegen seiner 166,5 Zentimeter Körpergröße als nicht tauglich befunden worden war. Das Land ging daraufhin in Berufung. In Nordrhein-Westfalen wird für den Polizeidienst von Männern eine Körpergröße von mindestens 168 Zentimetern und von Frauen von 163 Zentimetern verlangt.

Je nach Bundesland kleiner oder größer

Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Ablehnungsentscheidung wegen der fehlenden 1,5 Zentimeter Körpergröße nun ebenfalls für rechtswidrig. Laut einer Untersuchung des Landes, die sich unter anderem auf eine Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützt, sei ab einer Größe von 1,63 Metern von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen, heißt es in dem Urteil. Insofern sei die Mindestgröße für Bewerberinnen zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden.

Das Land verbinde die höhere Mindestgröße für Männer aber nicht mit konkreten Anforderungen an die körperliche Eignung, heißt es weiter. Beabsichtig werde dabei allein, einen "Vorteilsausgleich" für Frauen im Polizeidienst zu schaffen. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären sie gegenüber Männern bei einer einheitlichen Körpergröße insgesamt benachteiligt.

Die Abwägung zwischen Leistungsgrundsatz und Chancengleichheit im Beruf sei aber nur dem Gesetzgeber vorbehalten, erklärten die Richter in Münster. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Je nach Bundesland dürfen Polizeibewerber unterschiedlich klein oder groß sein. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen oder Brandenburg wird eine einheitliche Mindestkörpergröße von 160 Zentimeter verlangt. Im Saarland gibt es gar keine festgelegte Mindestgröße - dort entscheidet der Polizeiarzt im Einzelfall.

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