Einfamilienhaus mit Solaranlage (Archivbild)
epd-bild / Gustavo Alabiso
Bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen müsse auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
02.08.2017

Eine Solaranlage auf einem Häuserdach darf nach einer Gerichtsentscheidung die Nachbarn nicht zu stark blenden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil einem Kläger recht, der sich durch die Photovoltaikanlage seines Nachbarn in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt sah. Der Besitzer der Anlage muss nun dafür sorgen, dass die Anlage weniger stark blendet. (AZ: OLG Düsseldorf I-9 U 35/17)

Das Gericht änderte damit ein Urteil des Landgerichts Duisburg, das die Klage des Nachbarn noch abgewiesen hatte. Die Duisburger Richter hatten darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz Photovoltaikanlagen besonders fördere. Daraus leiteten sie eine grundsätzlichen Duldungspflicht des Nachbarn unabhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab.

Mehr als 130 Tage im Jahr

Dagegen erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf, auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften sie nicht ohne Rücksicht auf die Nachbarn errichtet werden. Es komme auf die konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall an. Im verhandelten Prozess bestätigte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Angaben nach, dass das reflektierte Sonnenlicht den Nachbar an mehr als 130 Tagen im Jahr bis zu zwei Stunden pro Tag erheblich blendet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

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