Menschen in Pflegeeinrichtungen sind immer seltener von gerichtlich angeordneten Zwangsmaßnahmen betroffen.
epd-bild/Meike Boeschemeyer
Die Zahl gerichtlich angeordneter Zwangsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen ist stark rückläufig. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zurück, über die der Bundestag am Dienstag in Berlin berichtete.
01.08.2017

Demnach wurden 2010 bundesweit noch 98.119 sogenannte freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in Betreuungsverfahren genehmigt. 2015 waren es noch 59.945 Fälle.

Die jährlich vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Daten zu den Betreuungsverfahren zeigten, dass zwischen 2010 und 2015 sowohl die Anträge auf FEM als auch deren Genehmigungen zurückgingen. Bei den Ablehnungen sei zugleich ein Anstieg zu verzeichnen, hieß es. Diese Entwicklung gehe in die richtige Richtung, betonte die Regierung in ihrem Schreiben. Der Einsatz dieser Maßnahmen in der Pflege, die von vielen Experten seit Jahren kritisch gesehen werden, müsse weiter verringert werden.

Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt strengen Vorgaben und ist nur mit Genehmigung eines Betreuungsgerichts zulässig. Definiert sind sie als "alle Maßnahmen, die an oder in der Nähe des Körpers angebracht werden und die eine Person daran hindern, sich an einen Ort ihrer Wahl zu bewegen oder ungehindert Zugang zum eigenen Körper zu haben".

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