Die Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan und dem ZDF-Satiriker Jan Böhmermann geht weiter.
12.07.2017

Erdogans Kölner Anwalt Mustafa Kaplan habe Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg eingelegt, das Böhmermanns Schmähgedicht in weiten Teilen, aber nicht komplett verboten hatte, berichtete "Spiegel Online" am Mittwoch. Böhmermanns Anwalt Christian Schertz hatte bereits im März Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Der Satiriker hatte unter dem Titel "Schmähkritik" in seiner ZDF-Sendung "Neo Magazin Royale" am 31. März vergangenen Jahres teils wüste Beschimpfungen gegen Erdogan vorgetragen und ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt und ihn in die Nähe von Kinderpornografie gerückt. Zur Begründung stellte der Moderator seinem Auftritt voran, er wolle den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären.

Persönlichkeitsrechte berührt

Das Landgericht untersagte dem Satiriker am 10. Februar, weite Teile des Gedichtes zu wiederholen. Von 24 Versen darf Böhmermann nur noch sechs vortragen. Die strittigen Passagen berührten das allgemeine Persönlichkeitsrecht Erdogans im Kernbereich, hieß es zur Begründung.

In dem 18-Seitigen Berufungsantrag, der "Spiegel Online" vorliegt, nennt Erdogans Anwalt Kaplan das Gedicht demnach eine "Beleidigungsorgie mit Worten, die den Kläger genauso treffen sollten, wie in Deutschland lebende Türken seit Jahrzehnten rassistisch beleidigt werden - insbesondere durch rechtsextremistische Kreise". Beleidigungen mit sexistischem Inhalt würden in der türkischen Gesellschaft als "besonders schwerwiegend" empfunden.

Als Person entwertet

Erdogan werde in dem Gedicht nicht kritisiert, sondern als Person entwertet, zitiert "Spiegel Online" weiter aus dem Schreiben: "Er wird in seiner Würde als Mensch entkleidet. Schwerwiegender kann eine Persönlichkeitsverletzung wohl kaum sein." Das Gedicht sei keine Satire und falle nicht unter die Kunstfreiheit. Dem Bericht zufolge kann das Hanseatische Oberlandesgericht den Fall per Beschluss oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hatte Böhmermanns Anwalt Schertz bereits am 10. März Berufung eingelegt. Böhmermann werde "die durch das Urteil erfolgte Einschränkung seiner Grundrechte nicht akzeptieren", sagte Schertz seinerzeit der "Süddeutschen Zeitung" zur Begründung: "Man kann ein Kunstwerk nicht in Einzelteile sezieren." Der ehemalige Anwalt des türkischen Päsidenten Erdogan, Michael-Hubertus von Sprenger, legte hingegen keine Berufung ein, wie er dem Evangelischen Pressedienst (epd) im März erklärt hatte.