Bundesadler im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts
epd-bild / Norbert Neetz
Allerdings muss der Gesetzgeber bis Ende nächsten Jahres Änderungen vornehmen und die Interessen kleinerer Gewerkschaften besser schützen.
11.07.2017

Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag verkündeten Urteil. (AZ: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15 und weitere)

Die Entscheidung der Karlsruher Richter stieß auf ein geteiltes Echo. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) sieht einen Erfolg für ihr Gesetz, die Gewerkschaft Marburger Bund einen Erfolg für ihre dagegen gerichtete Klage. Gewerkschaften und Verbände befürchten nun, dass Konflikte vermehrt vor Arbeitsgerichten landen.

Fünf Beschwerden zur Entscheidung

Die Bundesregierung wollte mit dem 2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz die Macht kleiner Gewerkschaften einschränken. Vertreten zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Berufsgruppen, soll nach dem neuen Gesetz nur noch der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern gelten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass eine Gewerkschaft, die zwar klein ist, aber eine Berufsgruppe mit einer Schlüsselposition in einem Betrieb vertritt, mit einem Streik Unternehmen lahmlegen kann. In der Vergangenheit war dies beispielsweise bei Streiks der Gewerkschaft der Lokomotivführer der Fall gewesen.

Gegen das Tarifeinheitsgesetz erhoben insgesamt elf Gewerkschaften Verfassungsbeschwerde, da sie ihr Recht auf Koalitionsfreiheit verletzt sahen. Das Bundesverfassungsgericht nahm fünf Beschwerden zur Entscheidung an, darunter die des Marburger Bundes, der Pilotenvereinigung Cockpit, der Beamtengewerkschaft dbb und von der Gewerkschaft ver.di.

Die Karlsruher Richter halten das Gesetz für weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, die Bedingungen der Aushandlung von Tarifverträgen festzulegen. Die Koalitionsfreiheit vermittele "kein Recht auf absolute tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen", erklärte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof.

Neuregelung bis 2018

Durch den Grundsatz, dass nur der Tarifvertrag der größeren Gewerkschaft gilt, dürften jedoch nicht alle bislang geltenden tarifvertraglichen Leistungen verdrängt werden, hieß es. Konnten Arbeitnehmer für ihre Lebensplanung auf bestimmte tarifliche Leistungen vertrauen, wie etwa Arbeitsplatzgarantien, Lebensarbeitszeit oder Leistungen zu Alterssicherung, dürfen diese mit dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft nicht wegfallen. Nach dem Karlsruher Urteil muss dies der Gesetzgeber sicherstellen. Bis Ende 2018 muss es dazu eine Neuregelung geben.

Das Bundesarbeitministerium kündigte nach dem Urteil eine gründliche Analyse an. Im Grundsatz fühlte sich Ministerin Nahles vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: "Das Gesetz stärkt die solidarische Interessenvertretung durch die Gewerkschaften", erklärte sie.

Der Marburger Bund sieht hingegen seine Auffassung gestärkt. Das Tarifeinheitsgesetz sei teilweise verfassungswidrig, interpretierte der Vorsitzende Rudolf Henke das Urteil. Er sehe seine Gewerkschaft ermutigt, weiterhin uneingeschränkt vom Grundrecht zur Gestaltung der Arbeitsbeziehungen Gebrauch zu machen. Der Marburger Bund werde weiter eigenständig und unabhängig Tarifverträge vereinbaren, hieß es.

Die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis kritisierte, die Lösung von Tarifkonflikten überlasse das Bundesverfassungsgericht den Arbeitsgerichten. Dies könne zu jahrelanger Rechtsunsicherheit zu führen. Diese Befürchtung teilt auch die Beamtengewerkschaft dbb: "Auf die Arbeitsgerichte kommen enorme Belastungen zu", sagte der Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt. Auch der Deutsche Journalisten-Verband erklärte, er sehe in dem Urteil einen "Verschiebebahnhof zu den Arbeitsgerichten".

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Union im Bundestag, Michael Fuchs (CDU), forderte schnelle Rechtssicherheit. Die vom Gericht geforderten Änderungen müssten "im Hausaufgabenheft des nächsten Gesetzgebers ganz oben stehen".

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