Herbert Grönemeyer (Archivbild)
epd-bild / Bertold Fernkorn
Das Landgericht Köln hat die Medienberichterstattung über einen Streit des Musikers Herbert Grönemeyer mit Fotografen am Flughafen Köln/Bonn größtenteils untersagt.
05.07.2017

In drei Verfahren verbot die 28. Zivilkammer dem Heinrich Bauer Verlag, dem Axel Springer Verlag und dem Bunte Entertainment Verlag, bestimmte Aussagen über den Vorfall zu veröffentlichen, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Auch die Veröffentlichung von Bildern wurde untersagt. Die Berichterstattung verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Keine Bilder, keine Berichterstattung

Dem Urteil nach darf der Hamburger Bauer-Verlag keine Bilder des Vorfalls veröffentlichen. Zudem dürfe nicht verbreitet werden, dass der Sänger einem Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche zugeschlagen habe. Auch die Verbreitung der Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden, sowie die Veröffentlichung entsprechender Bilder wurden untersagt. (AZ: 28 O 177/15)

Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Springer-Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde verboten, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen beziehungsweise den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls untersagt. (AZ: 28 O 178/15)

Schadensersatz zahlen

Der Münchener Bunte-Verlag wurde dazu verurteilt, in der kommenden Ausgabe der Zeitschrift "Bunte" eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Das Blatt hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Auch die Verbreitung dieser Aussagen wurde untersagt. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 Euro Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen. (AZ: 28 O 225/15)

Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits im März die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt. (AZ: 15 U 46/16) Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nun auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig.

Teaserbild