03.07.2017

Wer Tieren zu Hause Schmerzen zufügt und sie verwahrlosen lässt, dem kann verboten werden, Tiere zu halten. Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte eine entsprechende Verfügung des Landkreises Mayen-Koblenz gegen zwei Tierhalter. In ihrer am Montag veröffentlichten Entscheidung wiesen die Richter die Klage der beiden Betroffenen gegen die Wegnahme ihrer Katzen und Hunde und gegen ein Tierhalteverbot ab. (AZ.: 2 K 187/17.KO)

Bei einer Hausdurchsuchung waren bei den beiden Tierhaltern 55 Katzen und zehn Hunde gefunden worden. Sämtliche Tiere befanden sich in einem schlechten Pflegezustand. Das Fell hatte Verfilzungen, die Tiere waren von Flöhen und Ohrmilben befallen, hatten Zahnstein, waren untergewichtig und litten unter Wurmbefall, wie es hieß. Die Räume, Käfige und Verschläge waren zum Teil nicht mit Futter oder Wasser ausgestattet.

Landkreis griff ein

Der Landkreis Mayen-Koblenz verfügte nach dem Gutachten einer Tierärztin die Wegnahme der Tiere und untersagte die Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art. Nach einem erfolglosen Widerspruch klagten die Tierhalter Klage gegen den Landkreis. Sie erklärten, dass die Einschätzungen der Tierärztin nicht zutreffend oder überzogen seien und man ihnen ein tierschutzwidriges Verhalten nicht anlasten könne.

Diese Darstellung teilte das Koblenzer Verwaltungsgericht nicht. Die Wegnahme der Tiere sei rechtens und der Kreis habe sich zurecht auf das Gutachten der Tierärztin gestützt. Die Fotos von der Hausdurchsuchung und Befunde weiterer Tierärzte unterstützten diese Einschätzung, erklärte das Gericht. Auch das Halteverbot sei rechtens, da die Kläger nach der Hausdurchsuchung erneut angeschaffte Tiere in vergleichbarer Weise gehalten hätten. Weiteren Zuwiderhandlungen gegen die Tierhaltebestimmungen müsse mit einem Verbot entgegengewirkt werden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.