Nur verheiratete Paare und homosexuelle eingetragene Lebenspartner können sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen.
21.06.2017

Nicht verheirateten Lebenspartnern unterschiedlichen Geschlechts stehe diese Steuervergünstigung nicht zu, auch wenn sie füreinander und für ihre Kinder einstehen, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Münchener Richter wiesen damit die Nichtzulassungsbeschwerde eines unverheirateten Paares aus Nordrhein-Westfalen ab (AZ: III B 100/16).

Das Paar lebt mit vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und steht füreinander ein. Als die Lebenspartner ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 zunächst getrennt abgaben, verlangte das Finanzamt von der Frau keinerlei Steuer, die Einkommensteuer des Mannes wurde jedoch auf 35.204 Euro festgesetzt.

"Lebenspartnerschaft" nur für Homosexuelle

Das Paar beantragte daraufhin die steuerliche Zusammenveranlagung, womit die Steuerschuld deutlich herabgesetzt würde. Ihr Argument: Eine Zusammenveranlagung sei nach dem Einkommensteuergesetz für verheiratete Paare und für "Lebenspartner und Lebenspartnerschaften" möglich. Sie seien Lebenspartner und stünden füreinander ein.

Das Finanzgericht Münster lehnte die Zusammenveranlagung ab, was der Bundesfinanzhof stützte. Als "Lebenspartner und Lebenspartnerschaften" seien eingetragene Lebenspartnerschaften gleichen Geschlechts gemeint. Verschiedengeschlechtliche nicht verheiratete Partner sollten mit dem Gesetz nicht erfasst werden. Letztlich solle der Steuervorteil nur rechtlich gebundenen Paaren zugutekommen. Diese Privilegierung sei vom Bundesverfassungsgericht für zulässig gehalten worden.