Justitia
epd-bild/Heike Lyding
Der Pop-Sänger Tim Bendzko muss die Offenlegung seiner geheim gehaltenen Liebesbeziehung zu einem Dessousmodel in den Medien nicht hinnehmen.
19.06.2017

Wenn die Berichterstattung über die private Liebesbeziehung des Musikers allein der Befriedigung der Neugier des Lesers dient, wird damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Musikers verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil zu einem Artikel der "Bild"-Zeitung. (AZ: VI ZR 262/16)

Im konkreten Fall hatten "Bild"-Zeitung und "Bild-Online" des Axel Springer Verlags am 11. August 2014 darüber berichtet, dass Bendzko einen "Wäsche-Engel" liebe und somit eine "neue Flamme" habe. Bendzkos Partnerin wurde mit vollem Namen genannt. Besonders betont wurde, dass die Frau erfolgreich als Dessous-Model arbeitet.

Persönlichkeitsrecht verletzt

Bendzko sah damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung. Er habe die Beziehung vor der Öffentlichkeit geheim gehalten. Dies müssten die Medien respektieren. Kurz nach der Berichterstattung in "Bild" hatte der Anwalt Bendzkos auf dem Presseportal "ots" der Firma news aktuell GmbH ein presserechtliches Informationsschreiben veröffentlicht, in dem andere Redaktionen gewarnt wurden, die "Bild"-Berichtererstattung zu übernehmen. Der Axel Springer Verlag gab eine Unterlassungserklärung ab, wollte jedoch nicht die vollen Anwaltskosten Bendzkos übernehmen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass "Bild" das Persönlichkeitsrecht des Sängers verletzt habe. Medien dürften auch über private Dinge von Prominenten berichten, wenn dies der öffentlichen Meinungsbildung diene und einen Informationswert habe. Das Persönlichkeitsrecht habe aber Vorrang, wenn ein Artikel lediglich die Neugier der Leser befriedigen soll. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei hier als gering anzusehen.

Für Politiker würden aber andere Maßstäbe gelten, erklärte der BGH. Denn Aspekte des Privatlebens könnten mit der Amtsführung des Politikers verquickt sein, so dass ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe.

Keinen Erfolg hatte Bendzko auf Erstattung der vollen Anwaltskosten. Der Axel Springer Verlag müsse nicht für die Aufwendungen des presserechtlichen Infoschreibens an andere Redaktionen geradestehen, mit dem eine Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung verhindert werden sollte, urteilte der BGH. Eine allgemeine Befürchtung, dass andere Redaktionen die "Bild"-Berichterstattung übernehmen könnten, reiche dafür nicht aus.

Teaserbild