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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich mit dem umstrittenen deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverleger befassen. Das Gericht in Luxemburg müsse entscheiden, ob Deutschland das Gesetz in einem Notifizierungsverfahren bei der EU hätte anmelden müssen, entschied das Landgericht Berlin.
09.05.2017

Der deutsche Gesetzgeber hatte vor dem Inkrafttreten der neuen Passagen im Urheberrechtsgesetz 2013 kein solches Verfahren veranlasst. Durch die Vorlage beim EuGH verzögert sich das Urteil in dem Prozess, in dem die Verwertungsgesellschaft VG Media Schadenersatz vom Internetkonzern Google fordert. (AZ: 16 O 546/15)

Nach dem Leistungsschutzrecht dürfen Presseverleger Gebühren verlangen, wenn ihre Inhalte kommerziell im Internet genutzt werden, beispielsweise durch Suchmaschinen. Einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte sind von der Regelung ausgenommen. Suchmaschinen wie Google können demnach auch weiterhin kostenlos kurze Auszüge von Artikeln anzeigen. Wie lang ein solcher "Textschnipsel" sein darf, ist im Gesetz allerdings nicht festgelegt.

Klage durch VG Media

Die deutschen Presseverlage verlangen eine konkrete Vergütung durch Google nach dem Urheberrecht. Der US-Konzern lehnt dies ab. Die VG Media, die mehr als 200 digitale Verlagsangebote vertritt, reichte deshalb Klage beim Landgericht Berlin ein.

Das Gericht teilte nun mit, die Klage könnte nach Auffassung der zuständigen Kammer "teilweise begründet" sein, wenn die urheberrechtlichen Vorschriften anwendbar seien. Dies sei nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein Notifizierungsverfahren durchlaufen worden wäre. Daher sei dem EuGH diese Rechtsfrage vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang müsse auch geklärt werden, ob die Leistungsschutzrechte als "technische" Vorschriften im Sinne der EU-Richtlinie zu Informationsverfahren anzusehen seien.

Verlage legten Berufung ein

Der Begriff der Notifizierung beschreibt ein Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die EU-Kommission über ein Gesetz informieren und ihr auch Gelegenheit zur Überprüfung geben müssen, bevor das Gesetz im eigenen Staat wirksam wird.

Das Landgericht Berlin hatte bereits im Februar 2016 über die kartellrechtliche Seite des Streits zwischen den Verlagen und Google entschieden. Die Richter erklärten damals die Praxis von Google für rechtens, von bestimmten Verlagen die Zustimmung zu einer kostenlosen Nutzung von Textausschnitten zu fordern und bei einer Weigerung nur noch stark verkürzte Suchergebnisse anzuzeigen. Die Verlage legten Berufung gegen das Urteil ein, die nun beim Berliner Kammergericht liegt.