Lüneburg (epd). Der Beschluss hebe frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück auf, teilte das Oberverwaltungsgericht am Freitag mit.
Die Gewerkschaft ver.di hatte den verkaufsoffenen Sonntag mit einem Eilverfahren verbieten lassen. Die Osnabrücker Richter hatten erklärt, Teile des niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes seien verfassungswidrig. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts können nicht angefochten werden.
Prägende Wirkung
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist das Ladenöffnungsgesetz doch mit der Verfassung vereinbar. Es entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2009. Voraussetzung für geöffnete Geschäfte an Sonn- und Feiertagen sei, dass nicht der Verkauf im Vordergrund stehe, sondern die Ladenöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfolge. Diese wiederum müsse eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages haben.