Kirchensteuer auf Kapitalerträge - das steckt tatsächlich dahinter. Informationen zum automatisierten Kirchensteuerabzug
Portrait Eduard KoppLena Uphoff
30.12.2014

Viele Kunden erhielten im vergangenen Jahr Briefe von ihren Banken und anderen Institutionen, in denen ihnen angekündigt wurde, dass die Kirchensteuer auf Kapitalerträge in Zukunft automatisiert eingezogen wird und direkt an die Finanzämter weitergeleitet werden. Im Stil und Ton wurden diese Briefe von den Kirchenmitgliedern vielfach als Zumutung und unsensibel empfunden. Die Kirchen haben mit den Banken und anderen Institutionen wie zum Beispiel Bausparkassen einen freundlicheren Text entworfen und ihnen empfohlen, diese Textversion in Zukunft ihren Kunden mitzuteilen. Er wurde inzwischen vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht. Hier nun der Originaltext.
 

„Information zum automatisierten Kirchensteuerabzug

Wir sind  gesetzlich verpflichtet, Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt jedoch nur, sofern Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind und Ihre Kapitalerträge die Freibeträge von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Zusammenveranlagte übersteigen. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuerpflichtig, es handelt sich also nicht um eine neue Steuer.

Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten  Kennzeichens abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) benennt Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Weitere  Angaben in der Steuererklärung entfallen.

Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Kirchensteuerdaten verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Das BZSt meldet den Widerspruch dann Ihrem Finanzamt, das Sie zur Abgabe einer Steuererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer auffordert.

Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf dieser Formular-Seite des Bundesfinanzministeriums unter dem Stichwort "Kirchensteuer". Das Bundeszentralamt für Steuern sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) bis zu Ihrem Widerruf. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen.

Rechtsgrundlage für dieses Verfahren: § 51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kirchensteuergesetze der Länder.“

 

 

 

 

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