Erfurt (epd). Da sie keiner weisungsabhängigen Beschäftigung nachgeht und nicht als Arbeitnehmerin gilt, steht ihr der vom Arbeitgeber gezahlte gesetzliche Zuschuss nicht zu, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 263/17)
Mütter haben während der gesetzlichen Schutzfristen, in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro am Tag. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate als Zuschuss.
Nicht weisungsabhängig beschäftigt
Im nun entschiedenen Fall bekam eine selbstständige Tagesmutter 2014 ein Kind. Auch sie wollte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben und meinte, dass der Landkreis als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe dafür geradestehen muss. Sie betreue in Absprache mit dem Kreis bis zu fünf Kinder in der Kindertagespflege und erhalte hierfür 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Damit sei sie als Arbeitnehmerin des Landkreises anzusehen, so dass dieser den Zuschuss zahlen müsse.
Dem widersprach das BAG. Die Klägerin sei nicht weisungsabhängig beschäftigt und keine Arbeitnehmerin. Den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld könne sie daher nicht beanspruchen. Auch aus EU-Recht ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch.
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