Rundfunkbeitrag
epd-bild/Norbert Neetz
Ist der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß? Ist der haushaltsbezogene Beitrag in Wirklichkeit eine Steuer? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. Ein Termin für die Verkündung des Urteils wird noch bekanntgegeben.
17.05.2018

Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag hat am Mittwoch erstmals das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die zentrale Frage lautete, warum der Beitrag nicht pro Kopf erhoben wird, sondern haushaltsbezogen. Mehrmals fragten die Verfassungsrichter bei der Verhandlung die Länder und Sender, warum der Beitrag an die Wohnung gebunden sei und nicht von jedem Volljährigen in Deutschland erhoben wird. Ob der Rundfunkbeitrag der Verfassung entspricht, ist noch nicht von den Richtern entschieden. Der Termin zur Verkündung des Urteils wird noch bekanntgegeben.

Geklagt hatte unter anderem ein alleinstehender Mann, der eine Zweitwohnung hat und für zwei Wohnungen Rundfunkbeitrag zahlt. Er zahle 200 Prozent, obwohl er nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen könne, führte er in Karlsruhe aus.

Problem der Zweitwohnungen

SWR-Justiziar Hermann Eicher, der die Einführung des Rundfunkbeitrags 2013 für die ARD-Sender intensiv begleitete, sagte, über das Problem der Zweitwohnungen sei vor der Einführung des Beitrags intensiv diskutiert worden. Für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wäre es schwierig zu überprüfen, ob in den Wohnungen möglicherweise noch andere Personen leben, die keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Von dem jetzigen Gesetz, nach dem nur ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben wird, hätten Familien und andere Gemeinschaften einen Vorteil, Alleinstehende würden tendenziell benachteiligt, räumte Eicher ein. Der Verwaltungsaufwand für einen Pro-Kopf-Beitrag wäre nach Darstellung von Eicher aber für den Beitragsservice sehr viel höher als der haushaltsbezogene Beitrag.

Der Rechtswissenschaftler Hanno Kube, der die ARD in dem Verfahren vertrat, erläuterte, der Rundfunkbeitrag habe am alten System der gerätebezogenen Rundfunkgebühr angeknüpft. Für 90 Prozent der Gebührenzahler habe sich mit der Einführung des haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags 2013 daher nichts geändert. Kube machte außerdem geltend, dass der haushaltsbezogene Beitrag die Privatsphäre der Beitragszahler besser schütze: "Wir wollen nicht in die Wohnung hineinschauen, um herauszufinden, was eine echte Zweitwohnung ist."

Autos ohne Radio

Zu den Klägern gegen den Rundfunkbeitrag gehört auch der Autovermieter Sixt. Dessen Prozessbevollmächtigter Christoph Degenhart machte in Karlsruhe geltend, dass Betriebsstätten gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter und Filialen Rundfunkbeiträge abführen müssten, obwohl die Mitarbeiter in vielen Unternehmen den Rundfunk gar nicht nutzen dürften oder könnten. Die Vermutung, dass in Betriebsstätten typischerweise Rundfunk genutzt werde, treffe nicht zu.

Dem hielt Eicher entgegen, dass nach einer Untersuchung des Marktforschungsunternehmens Emnid im Jahr 85 Prozent der Beschäftigten im nicht privaten Bereich Zugang zu Mediennutzung hatten. Sixt wehrt sich auch dagegen, für die Mietwagen Rundfunkbeiträge abzuführen. Der Mieter eines Fahrzeugs bezahle typischerweise bereits privat den Rundfunkbeitrag, sagte Degenhart. Der Autovermieter könne der Beitragspflicht auch nicht dadurch entgehen, dass er die Autos nicht mit Radios ausstatte.

Entscheidung soll nächste Woche fallen

Die Länder verteidigten den Rundfunkbeitrag. Die Eintreibung der früheren Rundfunkgebühr sei mit "Eingriffen in die Privatsphäre" verbunden gewesen, sagte die rheinland-pfälzische Staatssekretärin Heike Raab. Es habe "mannigfaltige Umgehungsmöglichkeiten" gegeben, die Beitragszahler hätten sich häufig über die sogenannten GEZ-Fahnder beschwert, die im Auftrag der Sender kontrollierten, ob jeder, der ein Rundfunkgerät hatte, auch dafür zahlt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Länder, Dieter Dörr sagte, um den Rundfunkbeitrag sei im Kreis der Länder fast zehn Jahre gerungen worden. Das 2013 eingeführte Modell sei "das praktikabelste, das am leichtesten umsetzbare gewesen".

Der Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, sprach von einer "kommunikativen Allmende", die durch die öffentlich-rechtlichen Sender für die Gesellschaft erbracht werde. Die Frage, ob dieser Vorteil, der Jedermann zugute komme, über einen Beitrag finanziert werden kann und ob dieser Beitrag wohnungsbezogen eingezogen werden darf, werden die Verfassungsrichter in den nächsten Wochen entscheiden.

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