Demonstration gegen kirchliches Arbeitsrecht in Düsseldorf (Archivbild)
epd-bild / Stefan Arend
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am Dienstag in Luxemburg, ob kirchliche Einrichtungen bei Stellenbewerbern grundsätzlich die Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen.
16.04.2018

Das Urteil könnte auf lange Sicht Folgen für Hunderttausende Stellen haben, da die Kirchen und kirchlichen Werke zu den größten Arbeitgebern in Deutschland zählen. (AZ: C-414/16)

Ausgangspunkt ist der Fall der konfessionslosen Berlinerin Vera Egenberger, die sich 2012 erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Egenberger klagte wegen religiöser Diskriminierung. Dagegen berief sich die Diakonie auf das vom Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall nach Luxemburg, damit die EU-Richter das einschlägige EU-Gesetz auslegen.

Glaube spielt keine Rolle

Nach dem EuGH Urteil muss die deutsche Justiz über den Fall entscheiden und Egenberger gegebenenfalls die von ihr geforderten rund 10.000 Euro Entschädigung zusprechen. Der Klägerin geht es um Stellen, bei denen aus ihrer Sicht der Glaube keine Rolle spielt. Im konkreten Streitfall ging es um eine Tätigkeit bei der Diakonie zur Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen.

Das evangelische Kirchenrecht verlangt grundsätzlich von allen Mitarbeitern, dass sie evangelisch sind. Es gibt aber Ausnahmen für andere christliche Konfessionen und seit vergangenem Jahr auch für Anders- und Nichtgläubige. In der Praxis arbeiten bei der Diakonie ohnehin seit Jahren zahlreiche Nichtchristen.

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