Hamm, Essen (epd). Das Oberlandesgericht in Hamm untersagte dem Portal, die falsche Darstellung weiterhin zu verbreiten, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung oder Beratung verzichte (AZ: 26 U 4/18 OLG Hamm). Die Medizinerin habe unter anderem anhand von Patientenunterlagen nachweisen können, dass sie die Patientin aufgeklärt hatte, erklärte das Gericht am Dienstag.
Die Ärztin aus Essen wollte von dem Portal die Löschung der negativen Bewertung erreichen. Zuvor hatte das Landgericht Essen das Portal angewiesen, einzelne Passagen der Negativbewertung zu löschen, darunter die Behauptung einer fehlenden Aufklärung sowie einer falschen Behandlung. Auch das Oberlandesgericht ordnete an, die Behauptung der fehlenden Aufklärung zu löschen. Ob auch die Behauptung über teils fehlerhafte Prothetiklösungen falsch sei, habe das Gericht in der kurzen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch nicht klären können.
"Nicht vertrauenswürdig"
Auf dem Portal hatte eine Patientin anonym die Ärztin als "nicht vertrauenswürdig" bezeichnet. Die Ärztin habe auf Beratung verzichtet, die Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch gewesen. Als Bewertungen vergab die Patientin "Behandlung: 5,0", "Aufklärung 5,0" und "Vertrauensverhältnis 6,0".
Am 20. Februar hatte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall einer Ärztin recht gegeben, die eine vollständige Löschung ihrer Basisdaten wie Name, Praxisanschrift, Sprechzeiten und andere praxisbezogene Informationen von dem Arztbewertungsportal gefordert hatte.
Neuen Kommentar hinzufügen