Leipzig/Berlin (epd). Das entschied am Freitag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte das Land Berlin. Der Polizist wurde bereits seit 2007 unter anderem wegen des Zeigens des Hitlergrußes und rechtsextremer Tätowierungen vom Dienst suspendiert. Das Gericht begründete die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis der Beamten zur Verfassung. (BVerwG 2 C 25.17)
Weiter erklärten die Leipziger Richter, wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehne, sei für die Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht geeignet. Berlins Innensenator Andreas Geisel (SPD) begrüßte die Entscheidung. "Wer sich - offen oder verdeckt - extremistisch äußert und verhält, hat in unserer Polizei nichts zu suchen", erklärte der SPD-Politiker.
Kommunikationsmedium Körper
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung sei. Der Körper werde damit aber bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit der Tätowierung sei "eine plakative Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekennt", so das Bundesverwaltungsgericht.
Während die 2007 aufgenommenen strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Polizisten eingestellt wurden, unterlag das Land 2013 vor dem Verwaltungsgericht und im Mai 2017 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jeweils beim Versuch, den Polizisten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entlassen. Erst das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Zur weiteren Begründung führte das Gericht aus, dass der Beklagte nicht nur Tätowierungen von Runenzeichen und Emblemen rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen trage, sondern auch wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und nationalsozialistische Devotionalien in seiner Wohnung verwahrt habe. Damit habe er seine "grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung" dokumentiert.
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