Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung von mehr als drei Eizellen können laut Bundesfinanzhof steuerlich anerkannt werden.
23.08.2017

Für eine Steuerbegünstigung als außergewöhnliche Belastung müssen sich Kinderwunsch-Paare allerdings an die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer künstlichen Befruchtung in Deutschland, insbesondere an das Embryonenschutzgesetz halten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 34/15)

Damit bekam der aus Baden-Württemberg stammende und nur eingeschränkt zeugungsfähige Kläger im Grundsatz recht. Der Mann hatte zusammen mit seiner Partnerin wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches im Jahr 2010 in Österreich eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen. Dabei wurde eine sogenannte ICSI-Behandlung durchgeführt, bei der das Spermium des Mannes direkt in die Eizelle der Frau gespritzt wird.

Einschätzung im Einzelfall

So wurden zunächst vier, dann sieben Eizellen künstlich befruchtet. Nach einigen Tagen wurden jeweils zwei verbliebene Embryonen der Frau eingesetzt. Die Behandlungskosten in Höhe von 17.261 Euro wollte der Mann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Steuerbegünstigung sei nur möglich, wenn die künstliche Befruchtung im Einklang mit dem Embryonenschutzgesetz und der ärztlichen Berufsordnung steht. Danach sei eine Befruchtung von mehr als drei Eizellen aber verboten.

Der BFH urteilte, dass die geltenden Bestimmungen bei einer ICSI-Behandlung es zulassen, mehr als drei Eizellen zu befruchten. Der Arzt könne so viele Eizellen befruchten, wie dies nach seiner Einschätzung im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist, um einerseits für den Transfer vorgesehene Embryonen zu erhalten und andererseits spätere Mehrlingsschwangerschaften zu verhindern. Verboten sei nach dem Gesetzeswortlaut nur, mehr Eizellen zu befruchten als "innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen". Dies solle eine künstliche Befruchtung auf Vorrat verhindern.

Den konkreten Fall verwiesen die Richter wegen noch fehlender Tatsachenfeststellungen an das Finanzgericht zurück.

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