matimix/iStock/Getty Images
Infos und Hilfe für Geschädigte
Wo gibt es Unterstützung? Wie lange könnte man noch Anzeige erstatten? Was soll man tun, wenn man einen Verdacht hat? Ein Dossier voller Tipps
Tim Wegner
27.03.2017

INFOS + HILFE

  • Hilfetelefon sexueller Missbrauch: Tel. 0800 22 55 530 (kostenfrei): Für alle, die selbst von sexuellem Missbrauch betroffen sind oder die Kinder schützen wollen. Auch mit einem "komischen Gefühl" darf man sich ans Hilfetelefon wenden. Und einen Namen muss man nicht nennen. Auch Onlineberatung ist möglich - per Mail oder Videochat, für Jugendliche oder Erwachsene oder Fachpersonen. Anonym, vertraulich, datensicher. Sprechzeiten: montags, mittwochs und freitags: 9 bis 14 Uhr; dienstags und donnerstags: 15 bis 20 Uhr.
  • Hilfeportal: Hier finden Betroffene, Angehörige und andere Ratsuchende Adressen von Beratungsstellen und Krisendiensten sowie medizinische, therapeutische und rechtliche Angebote. In die Rechtsdatenbank wurden nur Anwält*innen aufgenommen, die den Schwerpunkt Opferrecht haben. Ebenso verfügen alle aufgelisteten Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen über therapeutische Erfahrungen mit Betroffenen von sexualisierter Gewalt. Das Hilfeportal Sexueller Missbrauch ist ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs.
  • Finanzielle Hilfen: Zur Linderung der Folgen sexuellen Missbrauchs können Betroffene finanzielle Unterstützung beantragen - etwa über das Opferentschädigungsrecht. Infos zu den verschiedenen Möglichkeiten gibt es hier. Es gibt aber auch den Fonds Sexueller Missbrauch (FSM), er hilft, wenn andere Leistungsträger nicht oder nicht mehr helfen. Bezahlt werden können zum Beispiel Therapien, die die Krankenkasse nicht finanziert, oder auch ein Assistenzhund. Infos speziell zum FSM
  • Evangelische Kirche: Unabhängige Information für Betroffene sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und in der Diakonie bietet die Zentrale Anlaufstelle help. Die Beratung ist anonym und unterliegt der Schweigepflicht. Wenn das für Ratsuchende von Interesse ist, erläutert .help den Aufbau der Institution und welcher Bereich für das persönliche Anliegen zuständig ist. Die Beratung wird von der unabhängigen Fachberatungsstelle bei sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt des Vereins Pfiffigunde Heilbronn e. V. durchgeführt. Mail: zentrale@anlaufstelle.help. Telefon 0800 5040112. Terminvereinbarung für telefonische Beratung Montag 16.30 bis 17.30 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr.
  • Das Hilfetelefon BERTA berät bei organisierter sexualisierter und ritueller Gewalt unter 0800 30 50 750. Dienstag 16 bis 19 Uhr, Mittwoch 9 bis 12 Uhr, Freitag 9 bis 12 Uhr.
  • Der Weisse Ring e. V., Deutschlands größte Hilfsorganisation für Opfer von Kriminalität, hilft schnell, anonym und kostenfrei. Ehrenamtliche Profis unterstützen Betroffene vor allem emotional und können auch Hilfeschecks für eine juristische oder psychotraumatologische Erstberatung vergeben. Kostenfreies Opfer-Telefon: 116 006 (täglich 7 bis 22 Uhr), Onlineberatung oder persönlich vor Ort mit der Suche per Postleitzahl.
  • Basiswissen: Was ist sexueller Missbrauch? Gibt es bei Kindern und Jugendlichen Anzeichen dafür? Solche Fragen werden auf dieser Seite der Unabhängigen Missbrauchsbeauftragten beantwortet.
  • Interviews: Wie spricht man ein Kind an, um das man sich Sorgen macht? Das fragte chrismon die Präventionsexpertin Ulli Freund in diesem Interview. Was man tun und vor allem nicht tun sollte, wenn man einen Verdacht hat, das erklärte in einem chrismon-Interview Julia von Weiler, Vorstand der Kinderschutzorganisation "Innocence in Danger".

NETZWERK von Betroffenen

Betroffene sexualisierter Gewalt haben vielfältiges Wissen darüber, wie man Kinder und Jugendliche besser schützen kann und wie Geschädigte bedarfsgerecht unterstützt werden können. Damit dieses Wissen gehört wird und sich Dinge zum Besseren wenden, hat sich 2023 ein bundesweites Netzwerk von Betroffenen für Betroffene namens "Aus unserer Sicht" gegründet. Vielfältige Beteiligung ist vorgesehen und erwünscht. Man will sich einmischen, zum Beispiel bei Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Forschung.

AUFARBEITUNG

Seit 2016 untersucht die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen im institutionellen und familiären Kontext in Deutschland. Es gab bereits unzählige Anhörungen von geschädigten Menschen. Außerdem forschte und forscht die Kommission zu mehreren Themenbereichen, etwa zu Missbrauch im Sport, in Familien, in Kirchen, von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, zu organisierter und ritueller Gewalt ... Ein Newsletter informiert rechtzeitig über interessante Termine. Alle bisherigen Veröffentlichungen sind hier nachzulesen.

OPFERENTSCHÄDIGUNG

Wenn der Staat die Bürgerinnen und Bürger nicht vor Straftaten schützen konnte, so muss er sich wenigstens um die Opfer kümmern. Das ist der Leitgedanke des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). Wer Opfer eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist, hat Anspruch auf Leistungen durch das Opferentschädigungsgesetz. Die Kosten teilen sich Bund und Länder.

Die Leistungen sind recht gut – etwa eine lebenslange einkommensunabhängige(!) Grundrente entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen – das kann existenziell bedeutsam sein für die Betroffenen, die aufgrund des Missbrauchs zum Beispiel verzögert in eine Berufstätigkeit einsteigen oder gar nicht oder nur teilweise erwerbsfähig sind. Oft müssen Betroffene mit den winzigen gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten klarkommen. Ein paar Hundert Euros mehr machen da einen Unterschied. Die Rente richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), aber auch unterhalb des GdS können Leistungen bezogen werden.

Nach dem OEG sind weit über das Krankenkassenniveau hinausgehende medizinische und Reha-Leistungen zur körperlich-seelischen Genesung möglich. Zum Beispiel lange Psychotherapien.

Vor einem Antrag sollte man sich unbedingt Rechtsrat holen und sich durch den Prozess begleiten lassen! Ist man bedürftig, hat man Anspruch auf einen Beratungsschein.

Ein abgeschlossenes, gar gewonnenes Strafverfahren ist nicht Voraussetzung für eine Opferentschädigung, wohl aber eine Anzeige – wenn sie zumutbar ist! Wann eine Anzeige dem Opfer nicht zuzumuten ist, ist Ermessenssache, häufig gilt eine Anzeige als unzumutbar, wenn die Tat sehr lang zurückliegt und das Opfer noch sehr jung war, es keine Zeug*innen gibt, der Täter nicht geständig ist … wenn die Chance, den Täter zu kriegen (zu überführen), also sehr gering ist, jedenfalls nicht mit überschaubarem Aufwand.

VERJÄHRUNG + ANZEIGE

Wollen Betroffene herausfinden, ob es noch die Chance gibt auf einen Strafprozess oder einen Zivilprozess (Schmerzensgeld und Schadensersatz), brauchen sie dafür die Beratung von erfahrenen Anwält*innen mit Schwerpunkt Opferrecht. Grund: Die Gesetze wurden in den letzten Jahrzehnten immer wieder verändert, man muss also die Daten der Gesetzesänderungen kennen, um herauszufinden, ob im individuellen Fall eine Tat verjährt ist oder nicht. Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet etwa 150 Euro. In einer solchen Beratung kann schon mal grob eingeschätzt werden, ob eine Tat verjährt ist oder nicht. Die Verjährungsfrage hängt auch von der richtigen Einschätzung ab, um welches Delikt es tatsächlich geht (einfacher oder schwerer Missbrauch etc.).

Ist die Tat noch nicht verjährt, könnte der/die Betroffene Anzeige erstatten und im Prozess als Nebenkläger*in auftreten. Als Nebenkläger*in hat man zum Beispiel diese Vorteile: Man kann Beweisanträge stellen, Richter*innen und Sachverständige wegen Befangenheit ablehnen, hat das Fragerecht an alle Zeug*innen und Sachverständigen.

Hier ein paar Hinweise für die strafrechtliche Verjährungsberechnung:

  • Prinzipiell beginnt die Verjährungsfrist ab dem Ende der Tat zu laufen (Ausnahmen: s. u.).
  • War eine Tat zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung noch nicht verjährt, gilt die neue, längere Verjährungsfrist.
  • Die Länge der Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der möglichen Strafe (zum Zeitpunkt der Tat). Die angedrohte Strafe ist für einzelne Delikte unterschiedlich hoch.
  • Bis zum 31.03.1998 (§176 a StGB) gab es als Tatbestand nur "Missbrauch" mit einer Verjährung von maximal 10 Jahren. Ab dem 1.4.1998 gibt es außerdem den Tatbestand "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern" – und damit eine Verjährungsfrist von 20 Jahren statt 10 Jahren.
  • Zu schwerem sexuellen Missbrauch gehören v. a. alle Taten, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
  • Die Verjährung beginnt seit einigen Jahren nicht sofort mit Ende der Tat zu laufen. Der Gesetzgeber hat eine Ruhensfrist eingeführt, als er verstand, dass viele Opfer erst unabhängig von familiärer, auch finanzieller Abhängigkeit sein müssen, damit sie eine Tat anzeigen können.
  • Ab dem 30.6.1994 ruhte die Verjährung bis zum 18. Lebensjahr. "Einfacher" sexueller Missbrauch mit Strafrahmen von 10 Jahren konnte also bis zum 28. Lebensjahr des Opfers verfolgt werden.
  • Taten, die vor dem 30.6.1994 bereits verjährt waren, können nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Aber ob eine Tat bis 1994 bereits verjährt war, kann nur im Einzelfall geklärt werden.
  • Ab dem 30.6.2013 ruhte die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr.
  • Seit dem 27.1.2015 ruht die Verjährung bis zum 30. Geburtstag. Sogenannter einfacher sexueller Missbrauch ist also spätestens mit Vollendung des 40. Lebensjahrs verjährt (d. h. am Tag vor dem 40. Geburtstag). Schwerer sexueller Missbrauch ist mit dem 50. Geburtstag verjährt.
  • Diese aktuelle Gesetzgebung gilt für alle Missbrauchsstraftaten an Kindern (also an Menschen unter 14 Jahren), die am 27.1.2015 noch nicht verjährt waren oder erst nach dem 27.1.2015 begangen wurden.
  • Interessant: Erfährt ein Opfer erst viel später von der Tat an ihm oder von dem Täter (etwa aufgrund einer schweren Traumatisierung), beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen. Jedenfalls hat das Landgericht Osnabrück 2010 so in einem Fall entschieden.
  • Die entsprechenden Gesetzesparagrafen: Strafrahmen: § 176 StGB und § 176 a StGB. Ruhefrist: § 78 StGB.
  • Etwas ausführlichere Infos auf der Betroffenenseite "Gegen Missbrauch".

Hier eine unverbindliche Beispielrechnung:

Ein Kind, geboren 1989, wird im Alter von vier Jahren schwer missbraucht, also 1993. Damals, 1993, gab es das Ruhen der Verjährung noch nicht, die Tat wäre also nach 10 Jahren verjährt, nämlich 2003. Noch bevor die Tat verjährt war, wurde aber 1994 die Ruhensfrist für Missbrauchstaten eingeführt (Ruhen bis zum 18. Geburtstag), das würde also auch für diesen Fall zutreffen. Die Verjährung ruht damit, bis das Opfer 18 ist, also bis 2007 – erst dann lief die Verjährungsfrist, damals 10 Jahre, die Tat wäre 2017 verjährt gewesen. Nun wurde aber 1998 (als die Tat noch nicht verjährt war) die längere Verjährungsfrist von 20 Jahren für schweren Missbrauch eingeführt. Die Tat wäre damit 2027 verjährt. Noch während die Verjährungsfrist läuft, wird 2015 die Ruhensfrist verlängert bis zum 30. Geburtstag, erst dann liefe die 20-jährige Verjährungsfrist, also bis zum 50. Geburtstag. Das hieße in diesem Fall: Das Opfer hätte prinzipiell noch Zeit bis zum Jahr 2039.

Will man eine Anzeige sehr lange hinausschieben, sollte man bedenken: Lebt der Täter, die Täterin dann noch? Leben mögliche Zeug*innen noch? Gibt es dann noch Spuren?

Viele Opfer trauen sich ein Gerichtsverfahren mit seinen Belastungen nicht zu. Allerdings wurden in den vergangenen Jahren mehrfach (in kleinen Schritten) die Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs gestärkt. So haben Opferzeug*innen (das Opfer hat in einem Strafprozess die Rolle einer Zeugin, eines Zeugen) nun ausdrücklich das Recht, sich zu den Tatfolgen zu äußern. Auch die Möglichkeiten einer Vernehmung durch das Gericht per Video wurden erweitert, um den Opfern z. B. eine Konfrontation mit den TäterInnen zu ersparen. Und es gab weitere Verbesserungen, wie die Übersicht vom Weissen Ring zeigt.

Permalink

Sehr geehrte Frau Holch,

vielen Dank für den intensiv recherchierten und beunruhigenden Artikel. Beunruhigend deshalb, weil so etwas offenbar so leicht passieren kann und der spätere Nachweis so schwierig ist. Auch wenn die Taten gerichtlich vielleicht nicht mehr beweisbar sind, könnte eine Anzeige gegen den Onkel und eine Beschlagnahmung seines Rechners vielleicht dazu führen, dass diesem und dessen Mittätern (zumindest) wegen Kinderpornographie der Prozess gemacht wird. Was bleibt, ist allerdings die Sorge nach Racheakten vor/während eines Strafprozesses sowie nach Ablauf einer etwaigen Haftstrafe oder die Ausgrenzung aus der Familie.

Lea kann man nur für den starken Willen bewundern, trotz allem sich ein eigenes positives Leben aufzubauen. Ich würde die Betroffene oder über eine entsprechende Stiftung vergleichbar betroffene Opfer gerne mit einem kleinen Beitrag finanziell unterstützen, damit z.B. Studium oder Therapie fortgeführt werden können. Wenn Sie dazu eine Möglichkeit z.B. über Chrismon sehen, lassen Sie es mich bitte über meine email-Adresse wissen.

Freundliche Grüße,

Nicole Sommerschuh, Bensheim

Antwort auf von Nicole Sommerschuh (nicht registriert)

Permalink

Der Artikel - vielen Dank dafür! - hinterlässt mich auch schockiert und mit den Gefühlen "das darf nicht sein!", "da möchte ich helfen!".

Sehe das in allen Punkten genauso wie Nicole Sommerschuh (ist Anzeige, Hausdurchsuchung und Rechnerbeschlagnahmung nicht wirklich eine Option!?) und würde ebenfalls gerne (finanziell und ideell) unterstützen - weiß aber nicht wie. Über fachkundige Empfehlungen der Autorin / Chrismon per Mail wäre ich auch sehr dankbar!

Lieber Maximilian, liebe Frau Sommerschuh,

das ist großartig, dass Sie Lea unterstützen möchten! Ich habe Ihnen eine Mail geschickt, wie wir Spenden an Lea abwickeln - über unser Verlagskonto. Wir dürfen ja Leas richtigen Namen nicht weitergeben. Wir leiten das Geld dann ungekürzt und sofort an Lea weiter.

Wer gern auch für andere Betroffene von sexuellem Missbrauch etwas tun möchte, könnte zum Beispiel an eine der immer unterfinanzierten Fachberatungsstellen spenden, zum Beispiel eine Beratungsstelle in der Nähe des eigenen Wohnorts. Die findet man über das Hilfeportal unter Angabe der eigenen Postleitzahl hier: https://beauftragter-missbrauch.de/nc/hilfe/beratung-und-hilfe

Vielen Dank für Ihre Hilfsbereitschaft!
Christine Holch/ Redaktion chrismon

 

Permalink

Mit in Interesse habe ich ihren Artikel gelesen und obwohl es mir sehr schwer fällt war es mir doch wichtig eine Antwort zuschreiben.
Ob eine Dissoziative Intentitätsstörung(DIS) heilbar ist hängt von vielen Faktoren ab! Das führt meistens
zu einem Kampf der Therapeuten mit den Krankenkassen und deren Gutachtern.Leistungen nach dem Opferententschädigungsgesetz zuerhalten ist extrem schwierig. Es gibt Gerüchte nach dem die Versorungsämter überhaupt nicht die finanzellen Möglichkeiten haben jeden positiven Antrag statt zugeben!?
Was macht das alles mit der Würde der Überlebenden? Der Staat vertreten durch die Versorungsämter verletzt die Würde der Überlebenden und damit das Grundgesetz.Würde bedeutet auch das man das Recht bekommt das einen zusteht.Stattdessen müssen viele Überlebebende von Hartz leben während die Täter feucht fröhlich weiterfeiern.

Neuen Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.

Plain text

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
Wählen Sie bitte aus den Symbolen die/den/das Fahrrad aus.
Mit dieser Aufforderung versuchen wir sicherzustellen, dass kein Computer dieses Formular abschickt.