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Fabian Weiss/laif
Fremder Bauch
Ein Jurist erklärt, was Leihmutterschaft für das Kind bedeutet: Es kann eltern- und staatenlos sein
21.03.2017

chrismon: Was bedeutet es für ein Kind, wenn es für deutsche „Eltern“ von einer Inderin zur Welt gebracht wird?

Konrad Duden: Die mögliche Bedeutung zeigt ein realer Fall: Ein deutsches Paar hat in Indien durch eine Leihmutter Zwillinge austragen lassen. Für die Rückreise beantragte es Pässe bei der deutschen Botschaft. Als das Wort „Leihmutterschaft“ fiel, war für die Botschaft klar: Das ist in Deutschland verboten, die zwei sind nicht die rechtlichen Eltern. In Indien ist Leihmutterschaft erlaubt – die Leihmutter ist nicht die rechtliche Mutter; ­es gab also auch keine indischen Pässe. Die Kinder waren eltern- und staatenlos.

Dr. Konrad Duden

Dr. Konrad Duden, geboren 1983, erhielt für seine Promotion über Leihmutterschaft im internationalen Recht die Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft.

Gibt es eine Lösung?

Das Kind zu adoptieren, ist jedenfalls nicht praktikabel – die bürokratischen Hürden auf deutscher und ausländischer Seite sind hoch und die Risiken groß.

Der deutsche Gesetzgeber verbietet die Leihmutterschaft aus gutem Grund.

Bei der Leihmutterschaft sind drei Frauen involviert: Die Leihmutter, die Eizellspenderin, die Wunschmutter. Man befürchtete, dass diese Aufspaltung der Mutterschaft dem Kind schadet. Inzwischen kommt aber eine relativ umfassende psychologische Forschung zu dem Ergebnis, dass es auf die Kinder tendenziell keine Auswirkungen hat.

Und was ist mit dem gesundheitlichen Risiko und der psychischen Belastung der Leihmutter?

Damals ging es primär um die Kinder. Heute wird gerade der Schutz der Leihmütter in Entwicklungsländern wie Indien mitgedacht.

Wie reagiert die deutsche Rechtsprechung auf das Dilemma?

Bisher haben die Gerichte Klagen von ­Wunscheltern mit der Begründung abge­wiesen, dass eine Anerkennung unsere Werte­ordnung bedroht. Aber 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwei schwule Männer die Eltern eines in Kalifornien von einer Leihmutter geborenen Kindes sein durften. Der BGH folgte einem ähnlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und stützte sich bei der Entscheidung auf das Wohl des Kindes, das zu schützen ist. Und das ist nun mal meis­tens am besten geschützt, wenn die Wunsch­eltern die rechtlichen Eltern sind.

Vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anders entschieden. Was bedeutet das?

In diesem Fall waren die Wunscheltern nicht genetisch verwandt mit dem Kind, das war für das Gericht entscheidend. Gewöhnlich ist der Wunschvater der leibliche Vater. Daher ändert das Urteil wohl nichts an der künftigen Grundlinie. Es stärkt das Verbot der Leihmutterschaft insofern, als es eine Handhabe schafft, wenn etwa Verdacht auf Kinderhandel besteht. Nach meinem Verständnis unterstreicht das Urteil aber auch das Bedürfnis, in internationaler Koopera­tion eine Regelung zu finden. Zum Beispiel dass eine Leihmutterschaft vorab behördlich registriert wird und dabei bestimmte Kriterien erfüllen muss, auch was den Schutz der Leihmutter betrifft. Es gab Verhandlungen zu so einem Abkommen, aber sie stocken.

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