Schwere Körperverletzung
Täter unter 14 Jahren kommen nicht vor Gericht. Gut so!
18.10.2016

Auf einem Schulhof in Euskirchen haben zwei Jungen einen Zwölfjährigen fast totgeprügelt. Sie sind zu jung, um gerichtlich belangt zu werden. Prompt fordern einige: „Das Gesetz muss ausgebessert, die Altersgrenze gesenkt werden!“ Nein.

Es gibt Richtlinien für den Umgang mit auffälligen Kindern. Sie finden sich in der UN-Konvention über die Rechte des ­Kindes. Sie schreibt auch eine Altersgrenze für die Strafmündig­keit vor. In Deutschland liegt sie bei 14 Jahren. Aus gutem Grund. Kinder, die sich noch entwickeln, macht man zu Straftätern, wenn man sie als solche abstempelt. Je jünger Täter sind, desto genauer müssen wir hinschauen und überlegen, wie wir mit ihnen umgehen: konstruktiv. Ja, eine solche Tat muss Konsequenzen haben.

Aber man muss die Täter darin stärken, andere zu achten, und sie in der Gesellschaft halten – auch das sind Kinderrechte. Dafür nötig ist ein Netzwerk aus Beratung und Betreuung der Familien durch das Jugendamt und soziale ­Diens­te. Dieses Netzwerk gibt es. Es ist in diesem Fall bereits aktiv. Im Idealfall verhindert es sogar eine solche Katastrophe.

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